Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Arbeitsvertragsparteien können als Ausfluss ihrer Vertragsfreiheit innerhalb der ersten sechs Monate eine vereinbarte Probezeit zumindest auf bis zu sechs Monate verlängern, selbst wenn die zunächst vereinbarte kürzere Probezeit bereits abgelaufen war.
2. Die Erklärung des Arbeitgebers, er müsse notfalls das Arbeitsverhältnis „sofort” kündigen, enthält nicht zwangsläufig die Androhung einer außerordentlichen Kündigung, sondern umfasst ebenfalls eine sofortige ordentliche Kündigung.
3. Es genügt, wenn ein auf Drängen des Arbeitgebers zustande gekommener Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag allein vom Arbeitnehmer unterzeichnet ist, wenn die fehlende Einhaltung der zuvor vereinbarten Schriftform keine Zweifel an dem Bindungswillen der Parteien aufkommen lässt.
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 477/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30. Juli 1998 – 7 Ca 477/98 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Dauer der Kündigungsfrist.
Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Okt. 1997 bei der Beklagten als Apotheker in deren Apotheke in R. zu einem monatlichen Bruttogehalt von 6.150,00 DM seit dem 30. Okt. 1997 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass die ersten drei Monate als Probezeit gelten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats. Ergänzend finden die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter Anwendung. Weiter ist vereinbart, dass Änderungen des Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Am 31. Jan. 1998 vereinbarten die Parteien in einer schriftlichen „Ergänzung zum Arbeitsvertrag”, dass die vereinbarte Probezeit von drei Monaten um weitere drei Monate verlängert wird. Dieses Schriftstück (Bl. 10 d.A.) ist, soweit es dem Kläger übergeben worden ist, nur von diesem unterzeichnet. Die Beklagte hat es auf dem dafür vorgesehenen Feld nicht unterzeichnet. Die Beklagte hatte zunächst geplant, die Probezeit um weitere sechs Monate zu verlängern. Mit dieser Zeitspanne war der Kläger nicht einverstanden. Schließlich änderten die Parteien die von der Beklagten vorformulierte Ergänzung handschriftlich dahingehend ab, dass die Probezeit nicht um sechs, sondern nur um drei Monate verlängert worden ist. Der Verlängerung der Probezeit war die Erklärung der Beklagten vorausgegangen, wenn der Kläger die Änderung nicht unterschreibe, dann müsse sie ihm sofort kündigen.
Mit Schreiben vom 28. Febr. 1998 hat die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 1998 gekündigt. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 1998 hat sie das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos gekündigt.
Beide Kündigungen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren angegriffen.
Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam, weil die erste Kündigung willkürlich gewesen sei und die zweite Kündigung nicht die Voraussetzungen von § 626 BGB erfülle. Auch habe die Beklagte bei der ordentlichen Kündigung eine fehlerhafte Kündigungsfrist eingehalten. Die Verlängerung der Probezeit vom 31. Jan. 1998 sei unwirksam gewesen. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schriftstückes durch ihn sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit bereits abgelaufen gewesen, sodass eine Probezeit begriffsnotwendig nicht mehr habe verlängert werden können. Auch sei die Vereinbarung unwirksam, weil nicht die arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftform für eine Abänderung von vertraglichen Bestimmungen eingehalten worden sei, weil nur er, nicht aber die Beklagte, die Vertragsänderung unterzeichnet habe. Schließlich fechte er seine Zustimmungserklärung zum Änderungsvertrag an, da die Beklagte ihn durch widerrechtliche Drohung hierzu verleitet habe.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 28. Febr. und vom 12. März 1998 nicht aufgelöst wurde,
- für den Fall des Obsiegens im Klageantrag Ziff. 1. Die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Apotheker in der K. Apotheke, …, weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung seien beide Kündigungen wirksam gewesen. Gegen die ordentliche Kündigung könne sich der Kläger wegen Nichteingreifens der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Wehr setzen. Auch sei hierbei die vertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist eingehalten worden. Eine Probezeitverlängerung sei rechtlich zulässig. Für eine Anfechtung der Verlängerung bestehe kein Grund. Der Kläger sei Kunden gegenüber unfreundlich gewesen. Sie habe sich in der ersten Zeit nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf einer längeren Urlaubsreise in P. aufgehalten. Als sie im Januar zurückgekommen sei, hätten sich zahlreiche Kollegen und Kunden über das Verhalte...