Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers wegen Beschädigung eines überlassenen Firmenwagens
Leitsatz (redaktionell)
1. Es stellt einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers dar, wenn er einen im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Firmenwagen, der ihm zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen war, schuldhaft durch Unfälle beschädigt und hierbei zugleich Schäden an Fahrzeugen Dritter verursacht.
2. Haftungserleichterungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt privilegierter Arbeitnehmerhaftung kommen dabei nur insoweit in Betracht, als die Schäden auf betrieblichen Fahrten eingetreten sind.
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 1, § 619 a; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 25.01.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1047/17) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über restliche Vergütungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war ab 01. Juni 2016 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. April 2016 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt. Ihr wurde aufgrund Kraftfahrzeug Kfz-Überlassungsvertrag vom gleichen Tag (Bl. 68 ff. d. A., im Folgenden: KfzÜV) ein Dienstwagen M. auch zur privaten Nutzung überlassen, für den die Beklagte eine Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen hat. § 4 Abs. 1 b KfzÜV regelt eine Verpflichtung der Klägerin zur ordnungsgemäßen Wartung und Pflege des Fahrzeuges. Zur Schadensersatzpflicht regelt § 6 KfzÜV auszugsweise folgendes:
"§ 6 Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Beschädigung des Kfz
(1) Der Arbeitnehmer haftet für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen des Kraftfahrzeuges auf Schadensersatz. Das gilt auch für Fälle grob fahrlässig verursachter Beschädigungen; allerdings gelten in einem solchen Fall die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung dann, wenn der Schaden höher als drei durchschnittliche Bruttoentgelte ist. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligten, nicht aber in Fällen lediglich leichter Fahrlässigkeit.
(2) ...
(3) Der Arbeitnehmer haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Soweit eine Vollkaskoversicherung besteht und eintrittspflichtig ist, haftet er nach Maßgabe von vorstehenden Absätzen 1 und 2 in Höhe der Selbstbeteiligung, ggf. auch nur anteilig. Auch trägt er entsprechend dem vorstehenden Satz den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts.
(4) ...
(5) Im Übrigen verbleibt es in allen Fällen der vorstehenden Absätze bei den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die privilegierte Arbeitnehmerhaftung."
Die Klägerin, die ungeachtet des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen eine Bruttomonatsvergütung von 2.200,00 Euro bezogen hat, erhielt von der Beklagten im Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro unter dem Betreff "Warenbezug" ausgezahlt. Ab April 2017 zahlte die Beklagte der Klägerin den Betrag monatlich unter der Bezeichnung "Sachbezug".
Die Klägerin verursachte im Jahr 2016 auf dem Weg zur Betriebsstätte einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug, indem sie an einem parkenden Auto so nahe vorbeifuhr, dass sich die Außenspiegel berührten und der Außenspiegel des Fremdfahrzeuges abriss. Am eigenen Fahrzeug der Klägerin wurde das Gehäuse des Außenspiegels zerkratzt. Am 11. September 2017 fuhr die Klägerin, als sie sich nach der Arbeit auf den Heimweg machen wollte, auf dem Parkplatz des Betriebsgeländes rückwärts aus einer Parklücke und schlug hierbei die Lenkung zu früh nach rechts ein, so dass sie mit dem Heck ihres Fahrzeugs gegen ein nach hinten versetzt daneben parkendes Fahrzeug stieß. Hierbei wurde die rechte Heckschürze des Dienstwagens der Klägerin beschädigt und die Fahrertür des Fremdfahrzeugs am hinteren Ende getroffen. Am Fremdfahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 1.891,71 EUR. Wegen des Inhaltes der von der Klägerin am 12. September 2017 zusammen mit dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten erstellten Schadensmeldung nebst Fotos und Lageskizze wird auf Bl. 182 ff. d. A. Bezug genommen. Die Schäden an den Fremdfahrzeugen hat die von der Beklagten für den Firmenwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung übernommen.
Am 22. September 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Oktober 2017. Für den Monat September 2017 erteilte sie der Klägerin eine Entgeltabrechnung (Bl. 65 f. d. A.) von deren ausgewiesenem Nettolohn sie einen Betrag von 403,34 Euro netto mit der Bemerkung "Kosten Unfallschaden Dienstwagen Teilbetrag" einbehielt. Vom Nettolohn der Oktoberabrechnung (Bl. 67 f. d. A.) behielt die Beklagte unter dem gleichen Betreff 235,34 Euro netto ein.
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