Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines in einer Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmers auf Neubewertung der Leistungen als Grundlage der jährlichen Sparkassensonderzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer einer Sparkasse, der mit der Bewertung seiner Leistungen nicht einverstanden ist, kann den nach den tariflichen Regelungen zur Sparkassensonderzahlung keine Neubewertung verlangen, sondern ist darauf zu verweisen, eine konkret bezifferte Zahlungsklage auf den individuell-leistungsbezogenen Teil der Sparkassensonderzahlung zu erheben, den er meint vom Arbeitgeber beanspruchen zu können.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1, §§ 242, 611a; TVöD-S § 18.3
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen 5 Ca 1460/20) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2022, Az. 5 Ca 1460/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin, die Neuerteilung von Leistungsbewertungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Die im Mai 1960 geborene Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist seit August 1978 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Sparkassen - (TVöD-S) Anwendung. Die Klägerin wurde 1978 als sog. "Anlernling" aufgenommen, im Februar 1979 wurde sie als Sparkassenangestellte eingestellt und nach VergGr. X BAT vergütet. Im Oktober 1995 erfolgte ihre Höhergruppierung in VergGr. VII BAT, die nach der Überleitung Entgeltgruppe 5 TVöD-S entspricht. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt zuletzt € 3.127,85. Die beklagte C. beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat.
Der TVöD-S enthält ua. folgende Regelung:
"§ 18.1
Grundsätze für leistungs- und erfolgsorientierte variable Entgelte
(1) Durch einvernehmliche Dienstvereinbarung (befristet, unter Ausschluss der Nachwirkung) können individuelle und/oder teambezogene leistungs- und/oder erfolgsorientierte Prämien und/oder Zulagen als betriebliche Systeme eingeführt werden. Bemessungsmethode sind die Zielvereinbarung (§ 18.2) und die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3).
(2) Bei der Entwicklung, Einführung und dem Controlling der betrieblichen Systeme (Kriterien und Verfahren einschließlich Weiterentwicklung/Plausibilitätsprüfung) nach Absatz 1 und § 18.4 wirkt ein Gemeinsamer Ausschuss mit, dessen Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Gemeinsamen Ausschusses darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll. Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
...
"§ 18.3
Systematische Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung knüpft im Rahmen eines Systems an konkrete Tatsachen und Verhaltensweisen an; sie begründet insbesondere Leistungszulagen.
(2) Bewertungskriterien (z.B. Arbeitsquantität, Arbeitsqualität, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Führungsverhalten) sowie deren ggf. unterschiedlich gewichtete Abstufung werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung festgelegt. Es können nur Kriterien herangezogen werden, die für den Arbeitsplatz relevant und von der/dem Beschäftigten beeinflussbar sind. Die Leistungsbewertung nimmt die zuständige Führungskraft vor. Der Bewertungsentwurf wird mit der/dem Beschäftigten besprochen, von der Führungskraft begründet und entschieden.
§ 18.4
Sparkassensonderzahlung
(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts bis zum Kalenderjahr 2016 und in Höhe von 96 v.H. eines Monatstabellenentgelts ab dem Kalenderjahr 2017 steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. ...
(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
... Die jährliche Ausschüttung des Leistungsbudgets an die Beschäftigten erfolgt in Form von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien auf der Grundlage individueller und/oder teambezogener Leistungskriterien. Bemessungsmethode für Leistungszulagen ist die systematische Leistungsbewertung (§ 18.3) und für Leistungsprämien die Zielvereinbarung (§ 18.2). .... Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. ...
(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Ant...