Entscheidungsstichwort (Thema)
BAT-KF. Bereitschaftsdienst. Rufbereitschaft. Vergütung eines Oberarztes bei zeitlichen Vorgaben zu Abruf und Arbeitsaufnahme
Leitsatz (amtlich)
Trotz fehlender Aufenthaltsbestimmung durch den Arbeitgeber liegt bei einer zeitlichen Vorgabe von 15 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft vor, da dem Arbeitnehmer durch den vorgegebenen Zeitfaktor die Möglichkeit genommen wird, seine an sich arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten.
Normenkette
BAT-KF § 7 Abs. 3-4, § 8 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 10 Ca 2123/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Az. 10 Ca 2123/11, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 103.859,72 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienste zu vergüten sind.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1992 als Oberarzt in der Anästhesie bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger zu einem Gehalt von zuletzt 7.000,-- EUR brutto beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 19.05.1992 galten für das Arbeitsverhältnis zunächst die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Im Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass die AVR durch den Bundesangestelltentarifvertrag in der Kirchlichen Fassung (BAT-KF) abgelöst werden.
Der Kläger arbeitet montags bis freitags jeweils von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben auch das Verrichten von zusätzlichen Diensten an Wochentagen von 16:30 Uhr bis 7:30 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 7:30 Uhr und 7:30 Uhr am folgenden Tag. Während der Dienste ist der Kläger verpflichtet, die Geburtshilfeabteilung anästhesiologisch zu betreuen. Der Alarmierungsplan der Beklagten mit dem Titel "Sectio im Bereitschaftsdienst" vom 02.06.2008 sieht bei einer akuten Vitalbedrohung für Mutter und/oder Kind eine Arbeitsaufnahme des Klägers binnen 15 bis 20 Minuten vor. Es besteht keine Anordnung der Beklagten, dass ein Assistenzarzt während der Abwesenheit des Klägers vor Ort ist, um die für den erforderlichen Eingriff notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen oder telefonische Anweisungen des Klägers entgegenzunehmen.
Der Kläger ist seitens der Beklagten nicht verpflichtet, sich während dieser Dienste an einer von der Beklagten bestimmten Stelle aufzuhalten. Er hat in der Nähe des Klinikgeländes seinen Wohnsitz.
Mit Schreiben vom 31.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, rückwirkend zum 01.10.2008 die Bewertung seiner Dienste von Rufbereitschaftsdiensten in Bereitschaftsdienste zu ändern und entsprechend tariflich zu bezahlen. Eine erneute Aufforderung erfolgte mit Schreiben vom 27.09.2010.
Mit der am 14.06.2011 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Vergütung der im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 geleisteten zusätzlichen Dienste als Bereitschaftsdienste. Ausgehend von einer Arbeitsleistung von bis zu 25 v.H. innerhalb der angeordneten Dienste berechnet er die Stunden mit 60 % als Arbeitszeit. Zur Berechnung der Höhe der Forderung wird auf Anlage K 10 zur Klageschrift, Bl. 24f d.A., verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er trotz seiner Abwesenheit vom Krankenhausgelände keine Rufbereitschaftsdienste, sondern Bereitschaftsdienste verrichte. Im Gegensatz zu einem Bereitschaftsdienst mit sofortiger Arbeitsaufnahme solle der Arbeitnehmer im Falle einer Rufbereitschaft seine Freizeit frei gestalten können. Bei einer zeitlichen Vorgabe der Arbeitsaufnahme binnen 15 bis 20 Minuten sei dies nicht möglich.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.859,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen undfestzustellen, dass die Anweisung der Beklagten an ihn, im Falle der Rufbereitschaft innerhalb von 15 - 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufzunehmen, unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die streitgegenständlichen Dienste seien als Rufbereitschaft einzuordnen, da der Kläger keiner Aufenthaltsbeschränkung unterliege.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Entscheidung vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die streitgegenständlichen Dienste des Klägers seien als Bereitschaftsdienste zu qualifizieren und daher auch entsprechend zu vergüten. Bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Mi...