Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Status- und Bestandsschutzrechtsstreit bei Streit um das Vorliegen eines Arbeitsvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

Unterschiedliche Rechtswege für Arbeitnehmer-Statusklage (sic-non-fall) und Bestandsschutzklage?

(Möglicherweise überholt durch BAG 19.12.2000 – 5 AZB 16/00, z. V. b. bzw. bestätigt durch BAG 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, ebenfalls z. V. b.).

 

Normenkette

GVG § 17 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 24.11.2000; Aktenzeichen 6 Ca 2867/00)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 24.11.2000 – 6 Ca 2867/00 – wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Antrages zu 1. der Klageschrift zulässig ist.

Bezüglich der Anträge zu 2–4. der Klageschrift wird das Verfahren gemäß § 17 a GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. in der Sache ausgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen (§ 17 a Abs. 4 S. 4, 5 GVG).

 

Gründe

I. Der Kläger war auf der Grundlage eines „Vertrages über freie Mitarbeit” vom 18.03.1999 (Bl 12–14 d.A.), für die Beklagte als „Auftragnehmer” befristet bis zum 31.12.1999 bzw. auf der Grundlage eines weiteren „Vertrages über freie Mitarbeit” befristet bis „Projektende” bzw. bis spätestens 31.12.2000 als „Kompetenztransporter” zur Unterstützung von im Rahmen eines Projektes „VIAG Interkom-Handels Promotion” eingesetzten „Promoter” für die Beklagte tätig.

Unter dem 30.06.2000 übersandte die Beklagte dem Kläger eine e-mail folgenden Wortlauts:

„Lieber Steffen,

nach Deinem heutigen Gespräch mit dem Pe werde ich mich am Dienstag gemeinsam mit der Daniela bzgl. der genauen Planung zur Übergabe Deiner Märkte bei Dir melden.

Ich bitte Dich, den Kontakt zu Deinen SPs passiv zu gestalten, d. h. weiter die Checkcalls und das Reporting sowie Fragen zu Einsätzen entgegenzunehmen und bearbeiten bzw. zu reporten.

Von den weitem KT Aufgaben entbinden wir Dich hiermit. Die Honorierung für die kommenden Tage wird nach Einsatztagen abgerechnet.

Dies für Dich zur Information.

Für Fragen stehe ich Dir gern zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Imke”

Unter dem 06.07.2000 übersandte die Beklagte dem Kläger eine weitere e-mail folgenden Wortlauts:

„hallo liebster steffen,

deine region ist ein einziges chaos, du bist noch innerhalb deiner Kündigungsfrist – du meinst doch nicht im ernst, daß du ungestraft davon kommst, wenn du dich nicht umgehend bei mir meldest!

ich erwarte deinen anruf?

daniela”

Beiden e-mails entnimmt der Kläger, die Beklagte habe das Vertragsverhältnis mit ihm, dass er für ein Arbeitsverhältnis hält, am 30.06.2000 gekündigt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei Arbeitnehmer der Beklagten; die Kündigung vom 30.06.2000 sei sozial ungerechtfertigt bzw. unwirksam.

Mit seiner Klageschrift vom 17.07.2000 hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.10.1998 ein Arbeitsverhältnis besteht;
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 30.06.2000 nicht aufgelöst worden ist.
  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 07.07.2000 hinaus fortbesteht.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
  5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Mit der Begründung, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, hat die Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt.

II. Mit Beschluss vom 24.11.2000 hat das Arbeitsgericht festgestellt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet und den Rechtsstreit an das Landgericht München I. verwiesen. Des Näheren wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 107 – 110 d.A.)

Gegen diesen ihm am 27.12.2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.12.2000 per Telefax bei dem Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

Der Kläger beantragt insoweit,

  1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 24.11.2000 (Az.: 6 Ca 2867/00) wird aufgehoben.
  2. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers ist der Beschluss des Arbeitsgerichts wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich abzuändern.

Das ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen des Beschwerdegerichts:

1. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit der Begründung für nicht eröffnet befunden, dass der Kläger nach Gestaltung und Durchführung der Verträge nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei, und diese Ansicht näher begründet.

Dabei hat das Arbeitsgericht allerdings nicht die Frage gestellt, bzw. beantwortet, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht schon deshalb eröffnet ist, weil der Kläger mit seinem Antrag zu 1. festgestellt wissen will, dass zwischen den Parteien seit dem 01.10.1998 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Mit diesem Antrag hat der Kläger ...

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