REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Aufwendungsersatz
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Beisitzer einer Einigungsstelle steht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Ersatz seiner persönlichen Aufwendungen gemäß §§ 675, 670 BGB zu. Hierbei sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben.
2. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB gehören die Fahrt- und evtl. anfallende Übernachtungskosten. Verpflegungsaufwendungen und eine Abwesenheitsentschädigung sind bei einem betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle durch ein gezahltes Honorar abgegolten.
Normenkette
BGB §§ 670, 675; BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 10.07.1985; Aktenzeichen 4 BV 43/85) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10. Juli 1985 geändert:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 260,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Februar 1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung als Ersatz für die ihm anläßlich eines Einigungsstellenverfahrens bei der Antragsgegnerin entstandenen Kosten.
Der Antragsteller nahm als Beisitzer für den Betriebsrat an der Einigungsstelle der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 10. Juli 1984 bis zum 1. September 1984 teil. Der Betriebsrat hat den Antragsteller, der als selbständiger Unternehmensberater mit Wohnsitz in Bremen tätig ist, aufgrund seiner wirtschaftlichen Kenntnisse als Beisitzer benannt. Für seine Tätigkeit erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin 7/10 der Gebühr des Vorsitzenden, nämlich 13 071,24 DM. Die Einigungsstelle tagte am 10. Juli 1984, 12. Juli 1984, 13. Juli 1984, 1. August 1984, 2. August 1984, 3. August 1984, 20. August 1984, 23. August 1984 und am 1. September 1984. Für diese 11 Sitzungstage stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin 10 Fahrten von Bremen nach Lübeck und zurück a 400 Kilometer (Hin- und Rückfahrt) mit 0,42 DM pro Kilometer in Rechnung und verlangte außerdem eine Tagesspesenpauschale von 110,– DM für jeden Sitzungstag, insgesamt also 3 397,20 DM.
Der Antragsteller war erstinstanzlich der Auffassung:
Im stünde sowohl die Tagespauschale wie die Kilometerpauschale zu, da er bei Berücksichtigung einer je 2-stündigen An- und Abfahrt einen ganzen Geschäftstag hätte aufwenden müssen. Die Höhe der Tagespauschale sei aufgrund der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes, des tatsächlichen Zeitaufwandes und des Arbeitsaufwandes gerechtfertigt.
Der Antragsteller hat vor dem Gericht des 1. Rechtszuges beantragt,
die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 3 397,20 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 28.2.1985 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin war erstinstanzlich der Auffassung:
Dem Antragsteller stünde neben dem Honorar überhaupt kein Aufwendungsersatz zu. Die Aufwendungen seien durch das Honorar abgegolten. Jedenfalls sei aber auch eine Pauschalierung nicht zulässig. Der Antragsteller müsse sowohl die Fahrtkosten wie die durch den auswärtigen Aufenthaltsort zusätzlich verursachten Kosten im einzelnen darlegen und nachweisen.
Das Gericht des 1. Rechtszuges hat die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller 2 008,– DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 28. Februar 1985 zu zahlen und im übrigen den Antrag zurückgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten seien vom Arbeitgeber in angemessenem Umfang zu ersetzen. Da der Antragsteller einen Einzelnachweis nicht geführt habe, könnten die notwendigen Auslagen durch das Gericht geschätzt werden. Hierbei sei von 5 Übernachtungen a 90,– DM = 450,– DM auszugehen. Ferner kämen 12 Fahrten a 200 Km in Betracht, für die eine Kilometerpauschale von 0,42 DM anzusetzen sei. Dies ergebe einen Betrag von 1 008,– DM. Des weiteren seien bei 11 Sitzungen Mehraufwendungen für das Essen in Gasthäusern von jeweils 50,– DM, also 550,– DM zu berücksichtigen. Dies ergebe insgesamt einen Aufwendungsersatzanspruch von 2 008,– DM.
Gegen den der Antragsgegnerin am 9. August 1985 zugestellten Beschluß wendet sich diese mit der am 9. September 1985 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangenen und mittels eines am 7. Oktober 1985 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangenen Schriftsatzes begründeten Beschwerde. Gegen den dem Antragsteller am 9. August 1985 zugestellten Beschluß wendet sich dieser mit der am 30. Oktober 1985 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingegangenen und gleichzeitig begründeten Anschlußbeschwerde.
Die Antragsgegnerin behauptet:
Der Antragsteller habe die von ihm angegebenen Fahrten nicht tatsächlich durchgeführt.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung:
Durch das Honorar seien etwaige Aufwendungen...