Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Beisitzer. Vergütung. Honorar. pauschal. gewerkschaftlich. Mehrwertsteuer. Aufwendungsersatz. Vorbereitung. Nachbereitung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Maßstab für die Angemessen heil der Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle folgt aus den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 BetrVG. Bereits deshalb verbietet sich eine Regelvergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle (anders BAG Beschl. v. 12.02.1992 – 7 ABR 20/91 –). Nur ausnahmsweise, wenn der Vorsitzende ein Pauschalhonorar erhalten hat, ist wegen der in § 76 a Abs. 4 S. 4 BetrVG vorgesehenen Relation zur Vorsitzendenvergütung auch eine Pauschalierung der Vergütung des Beisitzers geboten.
2. Ob die Höhe des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle gezahlten Pauschalhonorars grundsätzlich der Maßstab für die Berechnung der Besitzervergütung sein kann, ist fraglich, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, daß die pauschale Honorarforderung in der Regel billigem Ermessen und den Grundsätzen des § 76 a BetrVG entspricht (anders BAG Beschl. v. 12.02.1992 – 7 – ABR 20/91 –).
3. Bei der Bemessung der Beisitzervergütung ist regelmäßig ein Abstand zum Vorsitzendenhonorar von 66 % gerechtfertigt. Dieser Abstand folgt aus der besonderen Stellung/Verantwortung des Vorsitzenden, dessen Einarbeitung in die für ihn neue Regelungsmaterie der Einigungsstelle sowie der Einigungsstellentätigkeit während seiner Freizeit. Demgegenüber bedarf der gewerkschaftliche Beisitzer, der den Betriebsrat über den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle vorher beraten hat, keiner Einarbeitung bzw. Vorbereitung. Außerdem wird er für die Einigungsstelle üblicherweise während seiner Arbeitszeit tätig.
4. Die Mehrwertsteuer ist einem umsatzsteuerpflichtigen Beisitzer nur bei einer vorherigen entsprechenden Vereinbarung zu erstatten.
5. Dem Einigungsstellenbeisitzer steht ein Anspruch auf Ersatz persönlicher Aufwendungen gem. §§ 675, 670 BGB zu.
Normenkette
BetrVG § 76a; BGB § 670; BetrVG § 675
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 21.12.1993; Aktenzeichen 3 BV 77/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der antragsgegnerischen Arbeitgeberin wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen, der Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21. Dezember 1993 – 3 BV 77/93 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.959,33 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 10. November 1990 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der antragstellende Gewerkschaftssekretär (Beteiligter zu 1.) berühmt sich gegenüber der beteiligten Arbeitgeberin, einer Teppichfabrik (Beteiligte zu 2.), wegen seiner Tätigkeit als nichtbetriebsangehöriger Beisitzer in einer Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz einer Gesamtforderung von 23.092,20 DM. Er fordert, nachdem ihm die Beteiligte zu 2.10.789,– DM gezahlt hat, den Restbetrag in Höhe von 12.303,20 DM.
Der Antragsteller ist hauptberuflich Sekretär beim Hauptvorstand der Gewerkschaft Textil und Bekleidung mit dem Sitz in Köln. Er wohnt in 51399 Burscheid. Er war einer von zwei außerbetrieblichen gewerkschaftlichen Arbeitnehmerbeisitzern einer bei der Antragsgegnerin gebildeten neunköpfigen Einigungsstelle zur Regelung einer Rahmenbetriebsvereinbarung für Leistungsentlohnung.
Die Einigungsstelle tagte in der Zeit vom 21.06.1989 bis 20.04.1990. Es fanden 12 Sitzungen statt, davon eine am 20.11.1989 ohne den Vorsitzenden. Eine weitere geplante Sitzung vom 15.12.1989 wurde kurzfristig abgesagt, weil der Vorsitzende aus Witterungsgründen an seinem Erscheinen gehindert war. Die Sitzungen fanden in Geesthacht, dem Sitz der Antragsgegnerin, statt. Vorsitzender war ein Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht mit dem Wohnsitz in Kiel. Er erhielt für seine Tätigkeit ein Honorar von 19.000,– DM sowie eine Spesenpauschale von 2.000,– DM. Die Antragsgegnerin zahlte dem Antragsteller 10.789,– DM und dem anderen gewerkschaftlichen Beisitzer einen ähnlich hohen Betrag als Beisitzerhonorar.
Der Antragsteller hat seine Forderung von 23.092/20 DM dahin aufgeschlüsselt: Er verlange als Honorar 7/10 des Vorsitzendenhonorars (13.300,– DM) zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer (1.862,– DM). Ferner stünde ihm an Auslagenersatz für Tagesspesen und Übernachtungen für 12 Sitzungstage ein Betrag von 2.509,– DM und für 10 Pkw-Fahrten a 930 km (Burscheid-Geesthacht-Burscheid) a 0,42 DM = 3.906,– DM gemäß seiner Abrechnung vom 23.05.1990 zu. Die weitere Forderung von 1.515,20 DM bestünde aus Spesen und Aufwandsentschädigung für Tage der Vor- und Nachbereitung für Sitzungen bzw. sonstige Vorbereitungsarbeiten mit den Vertretern des Betriebsrats. Auf seine Forderung hat er sich 10.789,– DM anrechnen lassen, die die Antragsgegnerin ihm ohne nähere Aufschlüsselung gezahlt hat.
Der Antragsteller war der Au...