Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorar eines Einigungsstellenbeisitzers. Mehrwertsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zahlt der Arbeitgeber an einen Einigungsstellenvorsitzenden neben dem Honorar die darauf kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Ziff 1, § 2 Abs. 1 UStG) anfallende Mehrwertsteuer gesondert, muß er jedenfalls dann auch dem unternehmensfremden Einigungsstellenbeisitzer auf dessen Honoraranspruch die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert leisten, wenn dieser offenkundig mehrwertsteuerpflichtig ist. Dem Beisitzer würde sonst die als angemessen anerkannte Vergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden wirtschaftlich nicht zufließen (vgl inzwischen auch BAG Beschluß vom 14.02.1996 – 7 ABR 24/95 – = BB 1996, 1937).
Normenkette
BetrVG § 76a; BGB §§ 316, 315
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 1 BV 62/95) |
Tenor
Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.03.1996 – 1 BV 62/95 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.911,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen.
Für die Antragsgegnerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
A.
Der antragstellende Rechtsanwalt (Antragsteller) war aufgrund seiner Bestellung durch den Betriebsrat Mitglied einer Einigungsstelle, die bei der beteiligten Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) für die Regelung von Mehrarbeit in Eilfällen gebildet war. In dieser Einigungsstelle waren wegen der Erkrankung des zunächst eingesetzten Vorsitzenden zwei Einigungsstellenvorsitzende tätig. Die Antragsgegnerin zahlte vereinbarungsgemäß an diese Vorsitzenden neben einem Honorar von 400,– DM je Stunde die gesetzliche Mehrwertsteuer von 15 %. Der Antragsteller hat ein Honorar von 7/10 der Vergütung der Vorsitzenden zuzüglich Mehrwertsteuer von 1.911,– DM und einen Pauschalbetrag von 120,– DM nebst Mehrwertsteuer (insgesamt 138,– DM) verlangt. Die Antragsgegnerin hat die Zahlung von Mehrwertsteuer sowie der Pauschale und damit die Zahlung von insgesamt 2.049,– DM mit der Begründung verweigert, sie habe mit dem Antragsteller keine Vereinbarung über die Zahlung der Mehrwertsteuer und des Pauschbetrages getroffen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 2.049,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.1995 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 20.03.1996 die Antragsgegnerin zur Zahlung von Mehrwertsteuer in Höhe von 1.911,– DM verpflichtet und im übrigen den Antrag zurückgewiesen. In seinen Gründen führt das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe die Höhe der von den Einigungsstellenvorsitzenden geltend gemachten Honorare zusätzlich der Mehrwertsteuer nicht beanstandet. Die Bestimmung des Antragstellers, wonach er unter Bezugnahme auf die Honorarabrechnungen der Vorsitzenden seinerseits auf der Basis von 7/10 abgerechnet habe, sei auch hinsichtlich der Mehrwertsteuer nach billigem Ermessen getroffen worden. Denn der Antragsteller habe für das bezogene Honorar Mehrwertsteuer zahlen müssen.
Darüber hinaus hätten auch die Vorsitzenden der Einigungsstelle Mehrwertsteuer geltend gemacht und der Antragsteller habe sich insoweit auch an deren Verfahrensweise orientiert. Was die geltend gemachte Pauschale betreffe, gebe es für den Anspruch des Antragstellers keine Rechtsgrundlage. Die Zinsen könne er nicht verlangen, weil ein Verzugsschaden nicht dargetan worden sei.
Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihr am 18.04.1996 zugestellten Beschluß mit einem am 17.05.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren beim Landesarbeitsgericht am 14.06.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 18.04.1996 eingegangenen Beschluß mit einem beim Landesarbeitsgericht am 01.07.1996 eingegangenen Schriftsatz unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin meint, sie brauche die verlangte Mehrwertsteuer nicht zu zahlen, da sie mit dem Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen habe und die Mehrwertsteuer nicht Teil des Honorars sei. Ihre Entscheidung, an den Antragsteller 7/10 des Honorars der Einigungsstellenvorsitzenden zu zahlen, entspreche billigem Ermessen. Auch nach Einführung des § 76 a BetrVG habe sich an der Rechtslage nichts geändert, wonach nur bei einer entsprechenden Vereinbarung die Mehrwertsteuer verlangt werden könne und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen mit dem Vorsitzenden eine solche Vereinbarung getroffen worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.03.1996 den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller weist darauf hin, daß die Vergütung der Vorsitzenden sowohl das eigentliche Honorar als auch die Mehrwertsteuer umfaßt.
Nach Änderung der Gesetzeslage sei eine Vereinbarung über die M...