Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung nicht genommener Sachleistungen
Leitsatz (amtlich)
Der Auszubildende hat Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Sachleistungen, wenn er mit Kenntnis des Ausbilders sich am Wochenende nicht im Betriebe aufhält. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn keine andere Abrede getroffen worden ist
Normenkette
BBiG §§ 10, 12
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 05.01.1983; Aktenzeichen 1 Ca 970/82) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 5. Januar 1983 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des am 5.1.1983 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 543 ZPO auch darauf Bezug. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis:
Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin könne für die Zeiten der Abwesenheit an einzelnen Tagen an Wochenenden keinen Ersatz für die nicht in Anspruch genommene Unterkunft verlangen, steht die Tatsache entgegen, daß die Klägerin nur Ersatz der nicht genommenen Verpflegung verlangt. Dieser steht ihr nach den ausdrücklichen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 BBiG zu. der bestimmt: Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10 Abs. 2) abzugelten. Wenn die Klägerin mit Erlaubnis der Beklagten sich an Wochenenden bei ihren Eltern aufhielt, hat sie aus berechtigtem Grund die Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, und die Beklagte war auch zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Die Klägerin kann deshalb Abgeltung der nicht genommenen Sachleistungen fordern, die täglich entsprechend den Sachbezugswerten aus der Bekanntmachung vom 14.12.1979 5,55 DM betragen. Handelt es sich bei Erstattung nicht um volle Monate, ist der tägliche Wert maßgebend, den die Beklagte auch selbst in Ansatz gebracht hat. In Anbetracht der eindeutigen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 BBiG kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten für Verpflegung höher waren; denn das Gesetz gibt ausdrücklich den Abgeltungsanspruch nach den Sachbezugswerten. Auch § 11 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Ausbildungsvertrags ist nicht so zu verstehen, daß stets 75 % der Sachleistungen in Ansatz gebracht werden können. Er bestimmt, daß nicht mehr als 75 % erstattet verlangt werden können, schließt aber nicht aus, daß der Auszubildende Anspruch auf Abgeltung einer nicht genommenen Sachleistung hat, wenn 75 % der Kosten nicht erreicht sind. Die Vertragsbestimmungen, die den gesetzlichen (§ 10 BBiG) entsprechen, legen lediglich Grenzen fest, die zu beachten sind (Weber, Kommentar zum BBiG § 10 Anm. 2 m. w. Nachw.).
Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung nicht genommener Sachleistungen für den halben Monat November 1980 ergibt sich ebenfalls aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 BBiG, ohne daß danach die Möglichkeit besteht, der Klägerin die Abgeltung für die nicht in Anspruch genommene Unterkunft mangels einer Ersparnis der Beklagten zu verweigern. Die Klägerin hat auch aus berechtigtem Grund die Sachleistung nicht in Anspruch genommen, und die Beklagte war zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, weil die Klägerin Urlaub hatte.
Eine Aufrechnung der Beklagten mit dem nach ihrer Behauptung an die Klägerin ausgezahlten Betrag von 150,– DM kommt schon wegen Unpfändbarkeit der Forderung nicht in Betracht (§ 394 BGB), wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Vorschußzahlung rechtswirksam erfolgen konnte und es kann auch dahinstehen, ob die von der Klägerin bestrittene Zahlung überhaupt erfolgt ist.
Die Berufung der Beklagten ist danach unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
gez. Rust, gez. Jensen, gez. Lukaszuk
Fundstellen