Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsurlaub, Rückkehr, Leiterin der Presseabteilung, Beschäftigungsanspruch, Rechtsschutzbedürfnis, Beschäftigungsbereich, Änderung, Direktionsrecht, Weisungsrecht, Konkretisierung der Arbeitspflicht, Arbeitsvertrag, Versetzungsklausel
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 133, 315; ErzGG § 18
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 29.09.2000; Aktenzeichen 5 Ga 25/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. September 2000 – 5 Ga 25/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zulässig.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub die Beschäftigung als alleinige Leiterin der Presseabteilung bei der Beklagten.
Sie ist seit dem 1. Oktober 1992 als „Leiterin der Presseabteilung” bei der Beklagten zu 1. und zu 2. beschäftigt. Hier war sie für die R. Verlag GmbH – früher Beklagte zu 1 – und die Beklagte zu 2 zuständig. Die Klägerin hat vom 1. Oktober 1992 bis zum Sommer 1995 auch die Presseaktivitäten der Wu. Verlage verantwortet.
Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 6 bis 9 d. A.) vom 10. August 1992 lautet wie folgt:
„1. Tätigkeit
1.1. Frau Dr. Angelika W. wird als Leiterin der Presseabteilung beschäftigt.
1.2. Der Verlag ist berechtigt, dem Mitarbeiter auch andere seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Aufgaben zu übertragen. Dies gilt vor allem für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.”
In der Zeit von Februar 1997 bis einschließlich August 2000 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub.
Während der Zeit ihrer Abwesenheit betraute die Beklagte zu 2. zunächst den Mitarbeiter Frank S. mit der Position des Leiters der Presseabteilung. Als Frank S. im Februar 2000 verstarb, übertrug die Beklagte zu 2. der Mitarbeiterin Julia T. die Aufgabe der Leiterin der Presseabteilung und ernannte sie förmlich dazu am 21. Juli 2000. Zum gleichen Zeitpunkt schrieb die Klägerin wegen des im August 2000 endenden Erziehungsurlaubs an den Geschäftsführer Wi. der Beklagten. Die Beklagte zu 2. teilte der Klägerin mit, dass die Presseabteilung zwischenzeitlich neu strukturiert sei und sie zukünftig zu im übrigen unveränderten Bedingungen als Pressereferentin tätig sein könne.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. August 2000 (Bl. 39 d. A.). ließ die Beklagte zu 2. mitteilen, dass sie
„den bestehenden Arbeitsvertrag im Rahmen des rechtlich Zulässigen vollen Umfangs erfüllen wird und Frau Dr. W. vertragsgemäß beschäftigen wird”.
Am 28. August 2000 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten Dr. D. mit, dass sie nicht im Betrieb der Beklagten erscheinen werde, sofern er nicht verbindlich erkläre, dass der Arbeitsplatz der Klägerin unverändert zur Verfügung stehe. Eine Antwort seitens der Beklagten blieb aus, so dass die Klägerin am 1. September 2000 nicht an ihrem Arbeitsplatz erschien. Die Beklagte zu 2. erteilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 4. September 2000 eine Abmahnung und forderte die Klägerin zur Wiederaufnahme der Tätigkeit auf.
Die Klägerin erschien dann am 6. September 2000 im Betrieb der Beklagten zu 2.. In einem Gespräch bot der Geschäftsführer Dr. D. der Klägerin die Stelle der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verlages R. Berlin GmbH mit Arbeitsort in Reinbek an, welche die Klägerin jedoch ablehnte.
Die Beklagte bot der Klägerin ferner an, die Pressearbeit neu zu ordnen und die Verantwortung auf zwei Leitungsstellen zu verteilen.
Sie wies der Klägerin des weiteren ein Büro im Verlagsgebäude zu, welches die Klägerin nicht akzeptierte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie allein als Leiterin der Presseabteilung bei den Beklagten beschäftigt werden müsse. Den Beklagten stünde keine Befugnis zu, sie anderweitig einzusetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 DM bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen, die Antragstellerin als Leiterin der Presseabteilung der R. Verlage zu beschäftigen.
Die Beklagten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1. hat bestritten, Vertragspartnerin der Klägerin geworden zu sein.
Die Beklagte zu 2. hat gemeint, die Änderung des Beschäftigungsbereichs der Klägerin zu im übrigen gleichen Bedingungen und unverändertem Gehalt sei von ihrem Direktionsrecht umfasst.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 1. zurückgewiesen. Es hat die Beklagte zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Klägerin bei Meidung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000,00 DM bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten als Leiterin der Presseabteilung der R. Verlage zu beschäftigen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beklagte einen Verfügungsanspruch gem. §§ 935, ...