Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage. Abrechnung. Vergütung. Fälligkeit. Ausschlussfrist
Leitsatz (redaktionell)
Eine Kündigungsschutzklage kann eine tarifliche Ausschlussfrist nur für solche Vergütungsansprüche wahren, die vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängen. Für Vergütungsansprüche betreffend Zeiten vor dem Zugang einer außerordentlichen Kündigung wird die Ausschlussfrist durch eine Kündigungsschutzklage nicht gewahrt.
Normenkette
BGB § 611; TVG § 1; Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein v. 15.04.1994 § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 4 Ca 3626/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.02.10 – 4 Ca 3626/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um Vergütungsansprüche für den Zeitraum 01.01.2009 bis 26.01.2009 und diesem Zusammenhang darüber, ob sie verfallen sind.
Die Klägerin war vom 01.10.2008 bis zum 28.02.2009 bei dem Beklagten als Leiterin im neu eingerichteten Spa-Bereich tätig. Sie erhielt eine Vergütung von 2.100,– EUR brutto monatlich.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 26.01.2009 und nochmals am 31.01.2009 fristlos gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren hat die Klägerin vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer getroffenen Aufhebungsvereinbarung bis zum 08.08.2009 fortbestanden. Der durch zwei Instanzen geführte Kündigungsschutzprozess endete letztendlich durch Urteil vom 28.10.2009 mit dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.2009 fortbestanden hat (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 3 Sa 278/09).
Der Beklagte hat, obgleich erst am 26.01.2009 erstmals gekündigt worden war, für den gesamten Januar 2009 keine Vergütung gezahlt. Mit der am 15.12.2009 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, u. a. die Zahlung der rückständigen Vergütung für den Zeitraum 01.01.2009 bis einschließlich 26.01.2009. Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erfolgte am 31.07.2009 und war darüber hinaus auch im Termin zur Berufungsverhandlung am 28.10.2009 in dem Verfahren 3 Sa 278/09 zu Protokoll erklärt worden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemein verbindliche Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.1994 Anwendung (Im Folgenden: MTV). Auf ihn ist im Arbeitsvertrag auch ausdrücklich Bezug genommen worden. Dieser Manteltarifvertrag enthält in § 14 eine Ausschlussfrist mit folgendem Wortlaut:
§ 14 Ausschlussfristen
1. „Forderungen aus angeblicher falscher Tarifeinstufung, unzutreffender Entlohnung und auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.
Die Geltendmachung muss während oben genannter Fristen gerichtlich erfolgen.
…”
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Zahlungsansprüche der Klägerin seien u. a. deshalb nicht verfallen, weil erst letztendlich mit Urteil vom 28.10.2009 der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestanden habe und der Klägerin auch bei Klagerhebung noch keine Abrechnung vorgelegt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage insoweit abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, diese Ansprüche seien unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens, da sie den Zeitraum vor Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 26.01.2009 erfassen. Die Klägerin habe sie deshalb in jedem Fall zur Wahrung der Ausschlussfristen selbstständig außerhalb der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend machen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese der Klägerin am 06.04.2010 zugestellte Entscheidung hat sie am 15.04.2010 Berufung eingelegt, die am 31.05.2010 begründet wurde.
Die Klägerin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Lauf einer Ausschlussfrist beginne grundsätzlich erst dann, wenn die Forderung dem Grunde und der Höhe nach feststehe. Das setze eine ordnungsgemäße Abrechnung zwecks Nachprüfungsmöglichkeit voraus. Die Abrechnungspflicht ergebe sich aus § 5 MTV. Im Übrigen habe das Ausscheiden der Klägerin erst mit Urteil vom 28.10.2009 festgestanden. Auf dieses Datum sei abzustellen. Zudem sei die Berufung auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich, da der Klägerin nach dem 28.10.2009 ausdrücklich gesagt worden sei, die Lohnabrechnungen seien fertiggestellt und bedürften nur noch der Anweisung des Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 26.02.2...