Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung - Ausschlußfrist des § 14 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Schleswig-Holstein
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausschlußfrist des § 14 MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein findet auch auf die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Angestellten in leitender Stellung Anwendung. Der Ausschlußfrist unterfallen auch Ansprüchen aus einer Bonusregelung und nicht nur tarifliche Ansprüche.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20. Juli 1999 - 2 Ca 489/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 1997 eine Bonuszahlung zusteht.
Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und seinen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der die Entscheidung tragenden Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Wegen des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 11.10.1999 und den der Berufungserwiderung vom 11.11.1999 Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.
Die Berufung konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), die Klage, abgewiesen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen:
Die Ausschlussfrist des § 14 MTV für Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein erfasst auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten, denn dieser Tarifvertrag nimmt Mitarbeiter in leitender Stellung nicht von seinem Geltungsbereich aus.
Die Ausschlussklausel, die nach den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts zum Verfall der klägerischen Forderung geführt hat, erfasst auch die Ansprüche auf eine Bonuszahlung. Das folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MTV. Danach erlöschen Forderungen aus angeblich falscher Tarifeinstufung, unzutreffender Entlohnung und auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Die Geltendmachung muss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 MTV während dieser Frist gerichtlich erfolgen.
Bei dem Bonus handelt es sich um eine Vergütung. Vergütungsansprüche werden aber von dieser Ausschlussfrist erfasst. Die Ansicht der Klägerin, dass lediglich tarifliche Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst werden, ist unzutreffend. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die nur einmal ausdrücklich auf tarifliche Vergütung abstellt, nämlich auf die "falsche Tarifeinstufung", im übrigen aber auch andere Ansprüche ergreift. Mit dem Begriff "unzutreffende Entlohnung" erfasst die Vorschrift mit Ausnahme der ausdrücklich aufgeführten Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen sämtliche sonstigen Leistungen, die i.S. des Austauschverhältnisses für die geleistete Arbeit bezahlt werden, denn dabei handelt es sich um Lohn im umfassenden Sinne als Ausfluss des genetischen Synallagmas.
Der Hinweis im "RAMADA Garni Bonus System 1995 ...", dass der Bonus kein Teil der jeweiligen Gehalts- und Entlohnungskonditionen und somit auch nicht Teil des Arbeitsvertrages sei, dient der Klärung, dass er nicht auf das vereinbarte Entgelt anzurechnen ist, keine Festschreibung erfährt und nicht der einzelne Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber bestimmt, ob der Arbeitnehmer an dem Bonussystem teilnimmt. Das ergibt sich aus der dargelegten "Berechtigung", wonach Teilnehmer des Systems auf ganzjähriger Basis durch die RAMADA garni GmbH & Co. KG bestimmt werden. Der Vergütungscharakter wird dem Bonus nicht genommen, denn es handelt sich nicht um ein Geschenk oder eine Gratifikation, sondern um eine besondere Vergütung für einen herausgehobenen Mitarbeiterkreis, der an einem Bruttobetriebsergebnis und an einem individuellen Erfolgsfaktor gemessen wird.
Die Klägerin hat ihren Bonusanspruch nicht rechtzeitig binnen der Ausschlussfrist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, gerichtlich geltend gemacht. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Die Bilanz lag am 29. Juni 1998 vor. Die Auszahlungen an die anderen leitenden Angestellten wurde am 31. Juli 1998 vorgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stand der Abschluss des gesamten Finanzjahres fest, die Prüfung i. S. der "Berechtigung" des Bonus Systems war durchgeführt und danach war der Bonus fällig. Die Klage hat die Klägerin aber erst am 13. April 1999 erhoben und damit außerhalb der im Oktober 1998 abgelaufenen Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung.
Der von der Klägerin herangezogene § 16 Satz 2 des Arbeitsvertrages führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist in § 16 des Arbeitsvert...