Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente für Teilzeitkraft - Abänderungsklage nach Prozeßvergleich
Leitsatz (redaktionell)
Sind in der Satzung über eine betriebliche Altersversorgung die Teilzeitkräfte vom Rentenbezug ausgeschlossen und einigen sich eine Teilzeitkraft und der Arbeitgeber in einem Prozeßvergleich dahingehend, daß die Teilzeitkraft die Betriebsrente zur Hälfte erhält, so entfällt, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts später die Teilzeitkräfte in die betriebliche Altersversorgung einbezieht, die Geschäftsgrundlage des Prozeßvergleichs, so daß eine Abänderungsklage gemäß § 323 Abs 4 ZPO begründet ist.
Orientierungssatz
Die unter dem Az 3 AZR 608/00 eingelegte Revision wurde zurückgenommen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.03.2000 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Abänderung des am 16.04.1991 vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zum Az. 2 Sa 364/90 geschlossenen Vergleichs verpflichtet ist, an die Klägerin eine betriebliche Altersrente in Höhe von 290,10 DM ab Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,70 DM (Differenzbetrag Februar bis August 2000) zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt DM 5.043,60.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab Februar 2000 einen Anspruch auf eine um 140,10 DM monatlich höhere Betriebsrente gegen die Beklagte hat.
Die Klägerin hat beantragt,
gemäß § 323 ZPO in Abänderung des am 16.04.1991 vor dem
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zum Az.: 2 Sa 364/90 (ArbG Lübeck
4 Ca 438/90) geschlossenen Vergleichs die Beklagte zur Zahlung von DM
290,10 betriebliche Altersrente monatlich rückwirkend abzüglich monatlich
gezahlter 150,-- DM ab dem 01.01.1989 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.03.2000 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Zahlungsbegehren der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin hinsichtlich der Änderung von Umständen, die zur Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vergleichs geworden seien, nicht schlüssig vorgetragen habe. Mit dem Vortrag, dass die Beklagte seit 1999 in Abkehr vom Wortlaut ihrer "Altersversorgung für Betriebsangehörige" auch allen teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung in satzungsgemäßer Höhe gewähre, sei nicht dargetan, dass bei Abschluss des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht am 16.04.1991 die Klägerin - für die Beklagte erkennbar - oder gar die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, in Zukunft werde die Beklagte die Bestimmungen ihrer betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen an Teilzeitkräften nicht ändern. Grundlage des Vergleichs sei es vielmehr gewesen, dass die Parteien eine Unsicherheit über das Bestehen der Erfolgsaussichten der Klage im Wege des gegenseitigen Nachgebens abschließend beseitigt hätten.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 31.03. zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 25.04. Berufung eingelegt und diese am 25.05.2000 begründet.
Die Klägerin trägt vor:
Zu Unrecht gehe das angefochtene Urteil davon aus, dass die Satzung der Beklagten über die betriebliche Altersversorgung nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichsschlusses vom 16.04.1991 gewesen sei. Selbstverständlich beende ein Vergleich auch ein Prozessrechtsverhältnis. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass keine materiellrechtlich relevante Geschäftsgrundlage gegeben gewesen sei. Die zum Abschluss des Vergleichs führende Ungewissheit über den Ausgang eines Verfahrens habe ihre Grundlage regelmäßig und ausschließlich in der den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens bildenden materiellrechtlichen Grundlage. Über eine solche Grundlage zu befinden, sei Aufgabe des Gerichts. Die Abänderungsklage sei auch im Umfang des mit der Berufung gestellten Antrages begründet. Die der Klägerin auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu zahlende monatliche Betriebsrente differiere gegenüber der von der Beklagten gezahlten um 140,10 DM, also um 93,4 %, damit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblich. Es liege eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 323 ZPO vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteiles des Arbeitsgerichts Lübeck vom
28.03.2000, Az.: 1 Ca 540/2000, gemäß § 323 ZPO in Abänderung des am
16.04.1991 vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zum Az.: 2 Sa
364/90 (ArbG Lübeck: 4 Ca 438/90) geschlossenen Vergleichs zur Zahlung von
DM 290,10 betrieblicher Altersrente monatlich ab Rechtshängigkeit der
Klage abzüglich monatlich gezahlter DM 150,-- zu verurteilen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht Lübeck
zurückzuverweisen.
Die Bek...