Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Zuweisung von Bereitschaftsdienst. Billiges Ermessen
Orientierungssatz
Ein tariflicher Anspruch auf Teilhabe am Bereitschaftsdienst folgt weder aus § 15 Abs 6a BAT noch aus Nr 8 SR 2c BAT. Die Zuweisung von Bereitschaftsdienst unterliegt billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs 1, 2 BGB, nicht jedoch die Nichtausübung eines solchen Weisungsrechts, dh das Unterlassen der Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.12.1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 108.544,-- DM.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob die mit Schreiben des Beklagten vom 14.09.1999 erklärte Entbindung des Klägers von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... rechtswidrig ist.
Der Kläger hat beantragt,1. festzustellen, dass die mit Schreiben des Chefarztes Dr. V... O... vom 04.05.99 und die mit Schreiben des Beklagten vom 14.09.1999 ausgesprochene Entbindung des Klägers von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... rechtswidrig ist,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... teilnehmen zu lassen und ihn bei der Aufstellung der Dienstpläne ebenso wie die übrigen in dieser Abteilung beschäftigten Assistenzärzte zu berücksichtigen,
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Brutto-Vergütungen und welche Freizeitausgleichsstunden dem Kläger dadurch entgangen sind, dass er seit dem 04.05.1999 bis 14.09.1999 von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... entbunden wurde,
4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den sich aus der Auskunft gemäß Klagantrag zu 3. ergebenden Nettobetrag nebst 4 % Zinsen auf die Monatsbeträge jeweils ab Ende des Folgemonats zu zahlen und ihm die gemäß Klagantrag zu 3. entgangenen Freizeitausgleichsstunden zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.12.1999 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren hinsichtlich des Schreibens des Chefarztes vom 04.05.1999 mit der Begründung entsprochen, dass die Entbindung des Klägers vom Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... wegen fehlender Beteiligung des Personalrats gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 MBG S-H rechtswidrig sei. Mit der Annahme des Bereitschaftsdienstes befinde sich der Beklagte daher seit dem 04.05.1999 in Annahmeverzug. Für den Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Dagegen sei die mit Schreiben vom 14.09.1999 erklärte Entbindung vom Bereitschaftsdienst als Eilmaßnahme zulässig und begründet. Die Herausnahme des Klägers aus dem Bereitschaftsdienst erfolge letztlich aufgrund des Umstandes, dass eine alleinige ärztliche Tätigkeit des Klägers nach Ansicht des Chefarztes und der beiden Oberärzte nicht zu verantworten sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Er trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass § 52 Abs. 8 MBG S-H nur die mitbestimmungsrechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme der Dienststelle gegenüber dem Personalrat regele, nicht aber die individualrechtliche Begründetheit gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn (3 Ca 1728 b/99) vom 02.12.1999
1. festzustellen, dass die mit Schreiben der Geschäftsleitung der Kliniken des Beklagten vom 14.09.1999 ausgesprochene Entbindung des Klägers von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... rechtswidrig ist,
2. den Beklagten zu verurteilen,
a) den Kläger zu den bis zum 04.05.1999 geltenden Bedingungen am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... teilnehmen zu lassen und ihn bei der Aufstellung der Dienstpläne ebenso wie die übrigen in dieser Abteilung beschäftigten Assistenzärzte zu berücksichtigen,
b) dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Bruttovergütungen dem Kläger dadurch entgangen sind, dass er seit dem 14.09.1999 von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses E... entbunden wurde,
c) dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Freizeitausgleichsstunden dem Kläger dadurch entgangen sind, dass er seit dem 04.05.1999 von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung d...