Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch für Bereitschaftsdienst eines Chefarztes. Bereitschaftsdienst. Chefarzt. Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch des leitenden Abteilungsarztes (Chefarztes) auf Vergütung für Bereitschaftsdienste, wenn arbeitsvertraglich lediglich Rufbereitschaft vorgesehen war und eine Vereinbarung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten nicht getroffen worden ist.
Normenkette
BGB § 612 Abs. 1; BAT § 15 Abs. 6a, 6b; BAT SR 2c Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Teilurteil vom 07.12.1999; Aktenzeichen 7 Ca 461/97 L) |
Tenor
1.Auf die Berufung des Beklagten wird dasTeilurteil desArbeitsgerichts Regensburg vom07.12.1999 – 7 Ca 461/97 L – abgeändert.
2.Die Klage wird insoweit abgewiesen.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren maßgeblich, über die Vergütung des Klägers für Bereitschaftsdienste aus dem Jahre 1995.
Der Kläger ist promovierter Arzt für Frauenheilkunde und seit dem 1. Januar 1995 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der geburtshilflichen gynäkologischen Abteilung des von dem beklagten Landkreis betriebenen Kreiskrankenhauses D. beschäftigt.
Eine beiderseitige Tarifbindung besteht nicht.
Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 11. November 1994 (Bl. 6/11 d. A.) lediglich einige Bestimmungen des BAT (§§ 6-10; 13; 14; 18 Abs. 3; 36; 37 Abs. 1; 38; 48; 52; 66; 70) in Bezug genommen.
Die Aufgabenstellung des Klägers ist in §§ 3 ff. des Dienstvertrages umschrieben. In § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages heißt es:
Der Arzt hat organisatorisch den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft in seiner Abteilung sicherzustellen. Der Arzt ist verpflichtet, an der Rufbereitschaft seiner Abteilung turnusgemäß im Wechsel mit den übrigen hierfür vorgesehenen Gebietsärzten seiner Abteilung teilzunehmen.
Die Vergütungsregelung ergibt sich aus § 8 des Dienstvertrages (Abs. 1: Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT; Abs. 2: Liquidationsrecht). Abs. 7 und 8 des Paragraphen sehen folgende Regelung vor:
(7) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts nach Abs. 2 sind Überstunden, sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art, sowie Rufbereitschaft abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
(8) Der Arzt erhält für tatsächlich geleistete Rufbereitschaft, sowie für aus derRufbereitschaft heraus angefallene Arbeit eine Vergütung nach § 15 Abs. 6b BAT, jedoch nur in dem Umfang, in dem die rechnerisch festgestellte Rufbereitschaftsvergütung die tatsächlich aus gezahlten Einnahmen des Arztes aus § 8 Abs. 2 sowie aus dem Liquidationsrecht im Nebentätigkeitsbereich, jeweils nach Abzug des Nutzungsentgelts in einem Kalenderjahr übersteigt.
Der Anspruch auf Auszahlung der Rufbereitschaftsvergütung wird gleichzeitig mit dem Gehalt fällig; die Zahlung gilt als Vorschuss auf die eingehenden Liquidationseinnahmen. Der Krankenhausträger ist berechtigt, eingehende Liquidationsmaßnahmen mit der gezahlten Rufbereitschaftsdienstvergütung zu verrechnen. Die Endabrechnung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei Arbeitsantritt des Klägers war die geburtshilfliche gynäkologische Abteilung des Kreiskrankenhauses D. nur ungenügend ausgelastet und – außer dem Chefarzt – mit einem Oberarzt, einer Assistenzärztin und einem Arzt im Praktikum besetzt. Mit Schreiben des Landrats T. vom 11. November 1994 (Bl. 409/410 d. A.) war dem Kläger eine personelle Verstärkung seiner Abteilung zugesagt worden.
Die Vergütung des Klägers als Oberarzt in seiner vorherigen Stellung im Kreiskrankenhaus D. belief sich im Jahre 1994 auf DM 182.056,35 brutto. Diese Vergütung zuzüglich DM 12.000,– war dem Kläger als Mindestvergütung vom beklagten Landkreis zugesagt worden. Eine Sonderregelung betraf lediglich die vom Kläger zu leistenden Rufbereitschaftsdienste. Im Jahre 1995 erzielte der Kläger – einschließlich seiner Liquidationseinnahmen – ein Jahreseinkommen in Höhe von DM 222.787,20.
Der Kläger hatte im Jahre 1995 im Schwesternwohnheim auf dem Krankenhausgelände eine Wohnung, von wo aus er seine jeweiligen Bereitschaftsdienste wahrnahm.
Für seine Abteilung hatte der Kläger monatlich Dienstpläne einschließlich der jeweiligen Arbeitseinsätze in Rufbereitschaft (sog. Hintergrundsdienst) und später auch in Bereitschaft (sog. Vordergrunddienst) bei der Verwaltung des Kreiskrankenhauses eingereicht (vgl. hierzu K4 = Bl. 24/32 d. A. und K5 – Bl. 33/47 d. A.). Der Kläger erhielt monatlich zu seiner BAT-Vergütung Abschläge auf die Gesamtvergütung. Die jeweiligen Rufbereitschaften wurden demgegenüber nicht gesondert abgerechnet. Ein Rechtsstreit wegen zusätzlicher Vergütung von Rufbereitschaften wurde zu Lasten des Klägers entschieden (7 Ca 260/97 L = 6 Sa 338/99).
Mit der vorliegenden Klage vom 2. Mai 1997 beansprucht der Kläger für das Jahr 1995 eine Vergütung für – neben der Rufbereitschaft –...