Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 15.11.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2336/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 50.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer in einer als Ehevertrag bezeichneten notariellen Urkunde vereinbarten Abfindung in Höhe von DM 50.000,–.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst gem. § 543 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Die Parteien waren verheiratet. Vor Eingehung der Ehe war die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden „Klägerin”) selbstständige Fußpflegerin. Es wurde verabredet, dass die Klägerin ihren Beruf aufgebe und in der Gaststätte des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden „Beklagter”) mitarbeite. Zur Absicherung der beruflichen Existenz der Klägerin und Ermöglichung eines Wiedereinstiegs nach einer eventuellen Scheidung der Parteien vereinbarten diese folgenden notariell beurkundeten Vertrag vom 29. November 1993 (Nr. 210 der Urkundenrolle für 1993 des Notars M… in E…):

„Die Erschienenen erklärten, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Sie baten deshalb um Beurkundung nachstehenden

Ehevertrages

und erklärten, daß für ihre beabsichtigte Ehe folgendes gelten soll:

§ 1

Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, mit Wirkung ab Eheschließung die Erschienene zu 2) in seinem Gaststättenbetrieb gegen ein monatliches Gehalt von 1.000,– DM netto einzustellen und das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer der Ehe aufrechtzuerhalten. Das Arbeitsverhältnis erlischt ohne besondere Kündigung mit Rechtskraft eines etwaigen Scheidungsurteils.

Gleichzeitig verpflichtet sich der Erschienene zu 1), für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Scheidung, der Erschienenen zu 2) eine Abfindung nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Ziff. 9 Einkommenssteuergesetz zu zahlen, deren Höhe unabhängig von der Anzahl der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Arbeitsjahre 50.000,– DM (in Worten: Fünfzigtausend Deutsche Mark) betragen soll.

§ 2

Weiteres wollen wir derzeit nach eingehender Erörterung mit dem Notar nicht bestimmen, insbesondere auf die Beifügung von Aufstellungen über die Vermögensgegenstände des einen und des anderen Teiles wollen wir verzichten.

Der Wert dieser Verhandlung wird geschätzt auf 180 – 200.000,– DM.”

Unter dem 12. September 1994 heirateten die Parteien. Die Klägerin arbeitete im Betrieb des Beklagten. Die vereinbarten DM 1.000,– netto wurden nicht immer gezahlt. Ausweislich des von der Klägerin eingereichten erstinstanzlichen Scheidungs- und Unterhaltsurteils des Amtsgerichts E… vom 28. Januar 2000 hat die Klägerin für diese Zeit auch Rentenanwartschaften erworben.

Tarifverträge lagen im Betrieb des Beklagten nicht aus und wurden der Klägerin auch nicht mitgeteilt. Diese verlangte – wie sich in der Erörterung in der Berufungsverhandlung ergeben hat – vom Beklagten auch keinen schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen.

Im April 1997 trennten sich die Parteien, die Klägerin arbeitete auch nicht mehr im Betrieb des Beklagten. Ob eine Eigenkündigung durch die Klägerin ausgesprochen worden ist, ist streitig.

Die Ehe wurde durch Urteil vom 28. Januar 2000 geschieden. Die Scheidung wurde rechtskräftig am 11. März 2000. Die Parteien werfen sich wechselseitig vor, für die Einstellung der klägerischen Arbeitstätigkeit verantwortlich zu sein.

Die Klägerin machte den Abfindungsbetrag gemäß Vertrag vom 29. November 1993 mit Anwaltschreiben vom 28. März 2000 geltend. Zahlung erfolgte nicht, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2000, bei Gericht am 16. August 2000 eingegangen, Klage erhob.

Die Klägerin führte erstinstanzlich aus, dass die Voraussetzungen für die Abfindungszahlung gemäß Vertrag vom 29. November 1993 vorlägen. Die Klausel verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Scheidung angedauert habe. Eine weitere Zusammenarbeit sei gerade wegen der emotionalen Belastung während der Trennungsphase unzumutbar gewesen. Im Übrigen bestritt die Klägerin die Vorwürfe des Beklagten, eine Eigenkündigung habe sie nicht ausgesprochen, vielmehr habe er, der Beklagte, ihr Hausverbot erteilt und körperliche Gewalt angedroht. Die Ansprüche seien nicht verfallen, da sie in der notariellen Urkunde anerkannt worden seien, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb der Tarifvertrag Gültigkeit gehabt habe.

Die Klägerin beantragte,

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führte aus, dass die Voraussetzung für die Abfindungszahlung nicht vorläge, da das Arbeitsverhältnis schon vor Rechtskraft der Scheidung beendet gewesen sei. Die Klägerin habe sich gegenüber Gästen ungebührlich aufgeführt. Nach einer Schenkung von DM 90.000,– durch die Eltern der Klägerin an diese, habe sie tagtäglich gesagt...

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