Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs. Lohnsteuernachforderung. Freihalteanspruch des Arbeitnehmers. betriebliche Übung. betriebsübergreifend. unternehmensübergreifend
Leitsatz (amtlich)
1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs übernimmt und den 15 %igen Pauschsteuersatz gem. §§ 40 Abs. 2 S. 2; 40 Abs. 3 S. 1 EStG an das Finanzamt abführt.
2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich grundsätzlich auf alle Betriebe eines Unternehmens, nicht indessen unternehmensübergreifend auf mehrere selbstständige Unternehmen eines Konzerns.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; LStR Abschn. 31 Abs. 9; EStG § 40; GG Art. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1742 e/03) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 20. November 2003 – Az.: 2 Ca 1742 e/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten, ihm die Kosten einer Nachversteuerung für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs von der Hand zu halten.
Der Kläger war bei der Beklagten von 1969 bis zum 30.06.2001 als Werksleiter beschäftigt, wobei er im Zeitraum von 1998 bis zum 31.03.2001 gleichzeitig Mitgeschäftsführer war. Der Kläger verfügte bis zu seinem Ausscheiden über ein Dienstfahrzeug, welches ihm von der Beklagten auch zur privaten Nutzung überlassen worden war. Die Gehaltsabrechnungen des Klägers wurden in dem Schwesterunternehmen der Beklagten, der Fa. K… A…, erstellt. Für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs wurde eine pauschale Versteuerung (im Gegensatz zu einer Versteuerung anhand eines Fahrtenbuches) vorgenommen. Bei der Pauschalversteuerung, die sich aus den individuellen Komponenten des Listenpreises des Fahrzeugs sowie der einfachen Entfernung zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und der Betriebsstätte errechnet, legte die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger eine Entfernung von 7 km anstelle tatsächlicher 21 bzw. 22 km zugrunde.
Mitte 2003 fand im Betrieb der Beklagten eine Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes P… mit dem Ergebnis statt, dass für die Zeit von 1999 bis zum 30.06.2001 für den vom Kläger bezogenen geldwerten Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ins. DM 9.167,– nachzuversteuern seien (Bl. 6 f. d.GA.). Daraufhin erhielt der Kläger von dem für ihn zuständigen Finanzamt drei Steuerbescheide vom 21.07.2003 über eine Steuernachzahlung über insgesamt EUR 2.541,33. Gegen diese Steuerbescheide legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche steuerrechtlichen Ansprüche des Finanzamtes wegen privater Nutzung des firmeneigenen PKW's der Beklagten durch den Kläger, basierend auf der Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes P… vom 13.06.2003 für die Kalenderjahre 1999 – 2001 von der Hand zu halten;
die Beklagte zu verurteilen, gegen den ihr zugestellten bzw. noch zuzustellenden Bescheid des Finanzamtes P… im Zusammenhang mit der im Klagantrag zu 1) angegebenen Lohnsteuerprüfung Einspruch bzw. jedes andere zulässige Rechtsmittel einzulegen,
hilfsweise
im Falle der Verfristung von Rechtsmitteln / Rechtsbehelfen, den BP (Betriebsprüfungs-) Bericht / Steuerbescheid in vollständiger Form vorzulegen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz derjenigen Kosten zu leisten, die ihm im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen des Finanzamtes H…-S… aufgrund der drei im Zusammenhang mit den im Klagantrag zu 1) erwähnten Steuerbescheiden über EUR 2.541,33 entstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dortigen Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Mit Urteil vom 20.11.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen einzelvertraglich vereinbarten Anspruch auf Freistellung von der Steuerschuld habe. Ein Anspruch auf Freistellung von einer Steuernachforderung als Teil der Vergütungspflicht aus § 611 Abs. 1 BGB könnte nur dann bestehen, wenn die Parteien eine Nettolohnvereinbarung getroffen hätten, was vorliegend vom Kläger weder vorgetragen noch dargelegt worden sei. Ein Freistellungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Kläger dessen Voraussetzungen nicht dargelegt habe. Insbesondere fehle es an jeglicher Darstellung, wann für welche Person eine Nachversteuerung im Zusammenhang mit der Dienstwagennutzung erfolgt sein soll. Soweit der Kläger sich insoweit auf drei konkrete Personen beziehe, ...