Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland

Werner C…

Werner C…

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 01.12.1999; Aktenzeichen ö. D. 1 Ca 369/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 01.12.1999 – Az.: ö. D. 1 Ca 369/99 – abgeändert.

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gem. § 9 Abs. 2 b des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 06.12.1995 (MTArb) eine tarifliche Vertreterzulage zu zahlen ist.

Der Kläger ist seit dem 01.11.1975 als Wachmann und Diensthundeführer auf dem Flugplatz E… des Marinefliegergeschwaders beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der MTArb Anwendung.

Seit dem 01.10.1990 ist der Kläger in die Lohngruppe 4 a des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb aufgrund Bewährungsaufstiegs aus der Lohngruppe 3 eingereiht und wird entsprechend vergütet.

Der Kläger hat in der Zeit vom 27.07. bis 10.08.1998 und vom 13.10. bis 21.10.1998 den im Angestelltenverhältnis beschäftigten Wachschichtführer vertreten. Die Tätigkeiten des Wachschichtführers entsprechen der Verg.Gr. VIII BAT; im Wege des Bewährungsaufstiegs ist er in die Verg.Gr. VII BAT höhergruppiert worden.

Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die o. g. Vertretungsschichten die ihm bislang gewährte Vertreterzulage gem. § 9 Abs. 2 b MTArb unter Hinweis auf einen Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 23.10.1997 i. V. m. einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31.08.1997, das seinerseits auf das Beratungsergebnis der MTL-Kommission vom 23.04.1986 zur Auslegung des § 9 MTArb auch für den Bundesbereich Bezug nimmt.

Mit Schreiben vom 11.08.1998 hat der Kläger vergeblich die Zahlung der Vertreterzulage gefordert und mit seiner der Beklagten am 29.03.1999 zugestellten Klage den Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Zulage verpflichtet; denn sie habe diese in der Vergangenheit stets vorbehaltlos gezahlt.

Die Zulage sei aber auch tarifvertraglich geschuldet; denn die Tätigkeit eines Wachschichtführers, den er, der Kläger, vertreten habe, sei höher zu bewerten als die von ihm ausgeübte Tätigkeit. Diese entspreche der Lohngruppe 3; lediglich durch Bewährungsaufstieg sei er in die Lohngruppe 4 a eingruppiert worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 462,63 DM Lohnzuschläge nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 29.03.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Tätigkeit als Wachschichtführer handele es sich nicht um eine höherwertige Tätigkeit im Verhältnis zur Lohngruppe 4 a, in die der Kläger eingereiht sei. Dies ergebe sich aus dem genannten Durchführungserlass des BMI zum MTArb vom 38.08.1997 i. V. m. dem Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung. Eine höherwertige Tätigkeit gegenüber der Lohngruppe 4 a MTArb liege nur dann vor, wenn dem Kläger Tätigkeiten der Verg.Gr. VII BAT oder höher vertretungsweise übertragen worden wären. Auf die tatsächliche Eingruppierung des Vertretenen aufgrund des Bewährungsaufstiegs komme es für die Bewertung nicht an. Auch bei einer endgültigen Übertragung der Tätigkeiten des Wachschichtführers würde der Kläger nicht höher eingruppiert als in die Verg.Gr. VIII BAT, die für den Kläger sogar zu einer geringeren Vergütung führen würde. Es würde Sinn und Zweck des § 9 MTArb widersprechen, wenn der Vertreter für die Vertretungszeit finanziell besser gestellt würde als wenn ihm die vertretungsweise obliegende Tätigkeit endgültig übertragen wäre.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

Dem Kläger stehe die Vertreterzulage nach § 9 Abs. 2 b MTArb für die in Rede stehenden Zeiten zu.

Dies folge aus den zur Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Rechtsgrundsätzen.

Der Anspruch stehe dem Kläger schon nach dem Wortlaut des Tarifvertrages zu. Demgegenüber könnten die Gesichtspunkte, die nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung für die gegenteilige Auffassung sprechen könnten, nicht durchgreifen. Der Kläger übe eine Tätigkeit nach Lohngruppe 3 MTArb aus. Durch den Bewährungsaufstieg in die Lohngruppe 4 a habe sich an der Tätigkeit des Klägers nichts geändert. Daran gemessen sei die Tätigkeit des vom Kläger vertretenen Wachschichtführers in Verg.Gr. VIII BAT höherwertig, wie sich auch aus dem Beratungsergebnis der MTL-Kommission vom 23.04.1986 ergebe. Auf die tatsächliche Vergütung des Vertreters und des Vertretenen sei nicht abzustellen.

Dem Wortlaut des § 9 MTArb i. V. m. der Gegenüberstellung der Vergütungsgruppen durch die MTL-Kommission lasse sich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge