Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit;. Hindernis;. wesentliche Beeinträchtigung. Zumutbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zu verweigern, wenn rationale nachvollziehbare Gründe hierfür vorliegen.
Verlangt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Behinderung, seine Arbeitszeit zu verringern, so kann der Arbeitgeber dies ablehnen, wenn er deshalb Änderungen in der Arbeitsorganisation vornehmen müsste, die einen Eingriff in andere Arbeitsverhältnisse erforderten.
Normenkette
TzBfG § 8; SGB IX § 81 Abs. 5; SchwbG § 14 Abs. 4
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 07.06.2001; Aktenzeichen 1 Ca 741/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.06.2001 – 1 Ca 741/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages hat.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils vom 07.06.2001 verwiesen, gegen das der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten lägen nicht betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG vor, die seinem Wunsch entgenstünden. Die Beklagte müsse nämlich wesentliche Beeinträchtigungen darlegen, was sie weder behauptet noch dargelegt habe. Die Beklagte hätte eine innerbetriebliche Ausschreibung vornehmen müssen. Auch sei ihr zuzumuten gewesen, eine externe Ausschreibung nicht nur über das Arbeitsamt, sondern auch in der örtlichen und benachbarten Presse vorzunehmen. Schließlich sei § 14 Abs. 4 SchwbG zu berücksichtigen. Er leide unter einer Weichteilrheumaerkrankung, die dazu führe, dass er ständig Körperschmerzen sowie Migräne und Kopfschmerzerscheinungen habe, die zu der Schwerbehinderung geführt hätten. Aufgrund dieser Beschwerden müsse er mindestens 3 × pro Woche Schmerzbehandlungen erhalten. Dabei begebe er sich jeweils Freitag in ärztliche Behandlung, damit es ihm möglich sei, das anschließende Wochenende einigermaßen schmerzfrei zu überstehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.06.2001 – 1 Ca 741/01 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers, ihn in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 32 Std. pro Woche, verteilt auf die Tage Montag bis Donnerstag zu beschäftigen, zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, es reiche aus, wenn sie sich zur Ablehnung des Antrags des Klägers auf betriebliche Gründe beziehe, wobei nachvollziehbare rationale Gründe ausreichten. Der Kläger könne nicht verlangen, dass sie eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für 5,5 Std. vornehme. Wie bereits in erster Instanz unstreitig gewesen sei, sei kein in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter bei ihr tätig, der die Fachkenntnisse des Klägers aufweise. Dabei müsste es sich ohnehin um einen Mitarbeiter handeln, der ein Studium an der Fachhochschule zum Verpackungstechniker/Ingenieur absolviert habe und außerdem etwa sechs Monate auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet worden sei. Die Anfrage beim Arbeitsamt in R. sei, wie auch sonst üblich, zunächst an das nächstgrößere Arbeitsamt B. von dort bundesweit an alle Arbeitsämter weitergeleitet worden. Ohnehin stelle das Arbeitsamt derartige Angebote ins Internet. Dass das Stellenangebot wegen des Arbeitsumfangs von 5,5 Stunden wöchentlich Schwierigkeiten bereite, ergebe sich aus dem Schreiben des Arbeitsamtes R. vom 07.06.2001 (Bl. 91 d.A.). Es sei ihr nicht zuzumuten, eine externe Anzeige zu schalten.
Soweit der Kläger sich darauf berufe, § 14 Abs. 4 SchwbG sei nicht beachtet, sei zu berücksichtigen, dass sie dem Kläger einen Teilzeitarbeitsplatz mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden angeboten habe. Bei diesem Zeitumfang wäre es sicher aussichtsreicher gewesen, einen anderen Bewerber für die restliche Tätigkeit zu finden.
Sie bestreite den Vortrag des Klägers zu seinen Krankheitsursachen und der Notwendigkeit der Schmerzbehandlung mit Nichtwissen, insbesondere die Behauptung, dass er aus diesen Gründen nicht mehr freitags arbeiten könne. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass bereits einmal eine – befristete – Arbeitszeitverkürzung vereinbart worden sei, sei zu berücksichtigen, dass diese Vereinbarung von vornherein befristet gewesen sei, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Gesundheit wieder herzustellen. Diese Regelung habe in der Vergangenheit nur durch Mehrarbeit der Kollegen des Klägers aufgefangen werden können. Zudem seien die vorgesehenen Ziele nicht erreicht worden. Das sei nicht auf Dauer zuzumuten.
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger erklärt, er erhalte derzeit 2 Schmerzbehan...