(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge