(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2§ 14 Absatz 4, 5, 7 und 9 bis 11 gilt entsprechend.

 

(2a) 1Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 gilt entsprechend. 3Von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium darüber hinaus Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. 4Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren.

 

(3) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2§ 14 Absatz 4, 5, 7 und 9 bis 11 gilt entsprechend.

 

(4) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

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