1Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. 2Dabei kann von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 abgewichen werden, sofern die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

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