1Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (EinsteIlung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. 2Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den in § 10 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, kann die EinsteIlung in einem höheren Amt vorgenommen werden. 3Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

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