(1) 1Der Beamte muss sich vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Probezeit, die mindestens drei Jahre dauert, in vollem Umfang bewährt haben. 2Bei der FeststeIlung der Bewährung ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 4Die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der BewährungsfeststeIlung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit, regeln die Laufbahnvorschriften. 5Die Laufbahnvorschriften sollen insbesondere vorsehen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der FreisteIlung während der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(3) 1Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebens- zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; § 43 gilt entsprechend. 2Die ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung kann auch bereits vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit durchgeführt werden. 3Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine erneute ärztliche Begutachtung nur erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. 4Das Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch ohne persönliche Vorstellung des Bewerbers in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden, wenn aufgrund der vorliegenden oder zur Verfügung gestellten Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist. 5Vorschriften über das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Voraussetzungen für einzelne Beamtengruppen bleiben unberührt.
(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) festzustellen.