Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen gefälschter Impfausweise
Dies hat das VG des Saarlandes im Fall einer noch in der Probezeit befindlichen Polizeivollzugsbeamtin entschieden und deren Eilantrag gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zurückgewiesen.
Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschungen
In dem vom VG entschiedenen Fall war gegen die Polizeivollzugsbeamtin und ihren Freund ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts gewerbsmäßiger Urkundenfälschungen eingeleitet worden. Darin wird der Beamtin auf Probe vorgeworfen, mit ihrem Freund in mehreren Fällen Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft zu haben. Nach Einschätzung des VG war die Beweislage so erdrückend, dass der Tatvorwurf in seinem Kern als erwiesen angesehen werden konnte.
Entlassung einer Beamtin auf Probe im Falle der Nichtbewährung
Rechtsgrundlage für die Entlassung einer Beamtin auf Probe ist § 23 Abs. 3 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamte auf Probe u. a. dann entlassen werden, wenn
- sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte oder
- wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
Berechtigte Zweifel an der Eignung genügen
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in ihrer Probezeit bewährt hat, ist nach der Entscheidung des VG ein Akt wertender Erkenntnis. Bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der charakterlichen Eignung der Beamtin für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit genügten, um die dienstliche Bewährung der Beamtin in der Probezeit zu verneinen. Im konkreten Fall rechtfertige der bereits feststehende Teil des dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts den Schluss, dass die Beamtin auf Probe schwerwiegende charakterliche Mängel zeige und sich deshalb in der Probezeit nicht bewährt habe.
Charakterliche Mängel rechtfertigen Entlassung
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist nach Auffassung des VG davon auszugehen, dass die Beamtin durch ihre Handlungen nicht geimpften Personen ermöglicht habe, gefälschte Nachweise über ihren Impfstatus zu erlangen. Damit habe sie aus pekuniären Motiven die Gesundheit anderer in schwerwiegender Weise gefährdet. Darin zeige sich ein schwerer charakterlicher Mangel, der die Annahme erlaube, dass die Antragstellerin für den angestrebten Beruf einer Polizeikommissarin ungeeignet sei. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erfolgt, der Eilantrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher zurückzuweisen.
(VG des Saarlandes, Beschluss v. 4.7.2022, 2 L 297/22)
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