(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und die Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der brandenburgischen Dienstherrn sowie für Umsetzungen.
(2) 1Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. 2Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit dem schriftlichen oder elektronischen[1] Einverständnis der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
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