1Der Beamte ist verpflichtet, auf [Bis 05.03.2024: schriftliches] [1] Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden bis 05.03.2024.

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