1Für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof nichts anderes bestimmt ist; § 39 des Beamtenstatusgesetzes gilt jedoch nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. 2Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Mitglieder und der anderen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

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