(1) 1Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene [Bis 27.04.2022: oder – mangels solcher Vorschriften – übliche] [1] Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). 2In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 3Ist eine laufbahnrechtliche Befähigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund Lebens- und Berufserfahrung durch eine durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle zuerkannt worden, gilt diese Zuerkennung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.[2]

 

(2) 1Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden bis 27.04.2022.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 28.04.2022.

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