(1) 1Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern
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der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat, |
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trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht, |
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dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. |
2Ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung über die Zahlung eines Schmerzensgeldes steht einem Endurteil nach Satz 1 gleich, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen ist.
(2) Der Dienstherr kann Leistungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung (§ 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. 2Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. 3Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. 4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 5Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 6Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) 1Verletzt eine Dritte oder ein Dritter in den Fällen des §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches im dienstlichen Zusammenhang den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten, ohne für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich zu sein, so kann das Land der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine eigene Entschädigung leisten, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. 2Über den Antrag entscheidet eine beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eingerichtete Ombudsstelle.