(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können im Falle des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nur in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn die Auflösung der Behörde auf landesrechtlicher Vorschrift beruht.

 

(2) 1Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen wegfallen. 2Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde erfolgen.

 

(3) Von einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis einer oder eines nach den Absätzen 1 und 2 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze wirksam wird, ist abzusehen.

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