(1)[1] Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

Bis 24.12.2021:

(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

 

Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
im [2]Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen
in Ausnahmefällen[3] [Bis 05.03.2019: besonderen Fällen] 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen

2In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.[4]

 

(2)[5] § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Bis 24.12.2021:

(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

 

1.

bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

 

2.

bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. 2Muss in Ausnahmefällen [6] [Bis 05.03.2019: besonderen Fällen ] die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

 

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

[1] Abs. 1 geändert durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[2] Eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.
[3] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.
[4] Angefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.
[5] Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[6] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 06.03.2019.

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