(1)[1] Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Bis 24.12.2021:
(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
|
Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
im [2]Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist | 15 weitere Sitzungen | 15 weitere Sitzungen |
in Ausnahmefällen[3] [Bis 05.03.2019: besonderen Fällen] | 20 weitere Sitzungen | 20 weitere Sitzungen |
2In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.[4]
(2)[5] § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Bis 24.12.2021:
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass
1. |
bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, |
2. |
bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen |
erforderlich sind. 2Muss in Ausnahmefällen [6] [Bis 05.03.2019: besonderen Fällen ] die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.
(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
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