(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.
(2) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
1. |
im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, |
2. |
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn
a) |
dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder |
b) |
die Festsetzungsstelle zugestimmt hat, |
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3. |
anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle, |
4. |
anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, |
5. |
anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung, |
6. |
zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und |
7. |
der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen. |
2Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei
1. |
beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
a) |
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen |
b) |
der Pflegegrade 3 bis 5 oder |
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2. |
notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie. |
3Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
1. |
im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, |
2. |
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn
a) |
dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder |
b) |
die Festsetzungsstelle zugestimmt hat, |
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3. |
anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle, |
4. |
anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, |
5. |
anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung, |
6. |
zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und |
7. |
der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in begründeten Ausnahmefällen. |
(3) 1Nicht beihilfefähig sind
1. |
Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie |
2. |
Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. |
2Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. 3Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.
(4) 1Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. 2Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.
(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn
1. |
eine sofortige Behandlung geboten war oder |
2. |
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in [Bis 05.03.2019: begründeten ] Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. |
2Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.