(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

 

1.

den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,

 

2.

den Ort, in[1] [Bis 21.09.2021: im] dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt oder

 

3.

einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 22.09.2021.

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