(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. 2Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung eine Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 3Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium [Bis 21.09.2021: dem Finanzministerium]
(3) Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(5) 1Die Stellenzulagen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind ruhegehaltfähig. 2Die Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nummer 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte
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mindestens zehn Jahre zulagenberechtigend verwendet worden ist oder |
2. |
während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigungen, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. |
3Absatz 6 bleibt unberührt. 4Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand geltenden Anlage 15 zu diesem Gesetz. 5Die Ausschlussregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(6) Die Stellenzulage nach § 53 ist für Beamtinnen und Beamte nach § 53 Absatz 1 im Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(7) 1Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus den §§ 49 bis 56 sowie den Landesbesoldungsordnungen. 2Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus der Anlage 15.