(1) Bei der Bemessung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie das besondere Profil des Faches und der Hochschule zu berücksichtigen.

 

(2) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen ist nur zulässig, wenn die Professorin oder der Professor dem Dienstherrn den Ruf an eine andere Hochschule oder eine schriftliche Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers nachweist.

 

(3) 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können monatlich befristet oder unbefristet sowie als Prämie gewährt werden. 2Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. 3Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung W angepasst werden. 4Werden nicht ausnahmsweise höhere Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 gewährt, dürfen die Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 auch nach der Besoldungsanpassung nicht übersteigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge