(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. 3Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden.

 

(2) 1In der Verordnung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass ein Teil der Vergütung ruhegehaltfähig wird. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin und des Beamten mit abgegolten ist.

 

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Besoldung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Abgeltung des den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands zu regeln.

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