(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, können Anwärtersonderzuschläge gewährt werden. 2Sie dürfen 70 v. H. des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, für welche Vorbereitungsdienste ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern besteht, und durch Verordnung die jeweilige Höhe der Anwärtersonderzuschläge festzusetzen.

 

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

 

1.

nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnpriifung ausscheidet und

 

2.

nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

 

(3) 1Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. 3§ 13 Abs. I Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4)[2] 1Eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem der in § 25 genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2Dieser gleichgestellt ist eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht.

Bis 21.10.2019:

(4) Eine Tätigkeit als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem der in § 25 genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

[1] § 51a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Abs. 4 angefügt durch Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (LBVAnpG 2019/2020/2021). Anzuwenden ab 22.10.2019.

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