(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, soweit nicht ihre oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde nach Artikel 53 Abs. 2 der DatenschutzGrundverordnung, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die Befähigung zum Richteramt oder für das vierte Einstiegsamt haben. 2Der Landtag wählt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag einer Fraktion; eine Aussprache findet nicht statt. 3Sie oder er wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen. 4Die Wiederwahl und die Berufung für eine weitere Amtszeit sind zulässig. 5Das Amt ist im Übrigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuführen.
(3) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 53 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung nur auf Antrag entlassen werden. 2Für die Amtsenthebung ist der Landtag zuständig. 3Das Verfahren der Amtsenthebung richtet sich nach der vom Landtag erlassenen Datenschutzordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 2.
(4) 1Die Vergütung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist durch Vertrag zu regeln. 2Das Amt kann auch einer beurlaubten Beamtin oder einem beurlaubten Beamten oder einer Beamtin oder einem Beamten im Ruhestand übertragen werden.
(5) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestellt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Führung der Geschäfte im Falle ihrer oder seiner Verhinderung.
(7) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. 2Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit verlangen. 3Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann sich in Ausschusssitzungen zu Fragen äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind.