(1) Eine Berufsausbildung oder ein Studium können in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 14 des Landesbeamtengesetzes und der Absätze 2 bis 7 als Laufbahnbefähigung anerkannt werden.

 

(2) 1Die für das angestrebte Einstiegsamt erforderliche Berufsausbildung oder das Studium müssen eine Ausbildung umfassen, die zu einem allgemein berufsbefähigenden Abschluss führt. 2Die Ausbildung muss in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn zu vermitteln, für die die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden soll.

 

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der Ausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet worden sein. 2Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

 

1.

der für die Einstellung geforderten Vorbildung entspricht,

 

2.

nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in mindestens dem angestrebten Einstiegsamt der Laufbahn gleichwertig ist und

 

3.

die Eignung zur selbstständigen Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn vermittelt.

 

(4) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild im Wesentlichen entspricht.

 

(5) 1Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 mindestens zwei Jahre sowie für die Laufbahngruppe 2 mindestens drei Jahre. 2Durch besondere Laufbahnverordnung können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

(6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können im Sinne von § 28 Absatz 4 berücksichtigt werden.

 

(7) Die Laufbahnbefähigung stellt die oberste Dienstbehörde fest.

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