§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
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das in § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBI. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 729) geändert worden ist, genannte Personal der Hochschulen, |
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Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Bildungsdienstes, |
3. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Landesbeamtengesetzes), |
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Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Landesbeamtengesetzes) und |
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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (§ 107 des Landesbeamtengesetzes), |
soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.
(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf besondere Laufbahnverordnungen verwiesen wird, handelt es sich um Laufbahnverordnungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes.
§ 2 Leistungsgrundsatz, Personalentwicklung
(1) Die Entscheidung über Einstellung, Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung und Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung zu treffen.
(2) Mit dem Merkmal der Eignung werden insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften erfasst, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Das Merkmal der Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, dem Fachwissen, dem Fachkönnen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, auch nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch Personalentwicklungsmaßnahmen gefördert werden. 2Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. 3Zu den Personalentwicklungsmaßnahmen gehört auch die Vermittlung der Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
§ 3 Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
(1) 1Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden (§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes). 2Entsprechend es gilt bei der Übertragung von Dienstposten, bei Beförderungen und einem Aufstieg, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen.
(2) 1Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. 2Das gilt auch für den Vorbereitungsdienst und das Prüfungsverfahren.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
§ 4 Stellenausschreibung
Eine Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht
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für die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit, |
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für Stellen der in § 37 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden, |
3. |
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister, |
4. |
für Stellen der Leiterinnen und Leiter des Büros der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie der Ministerinnen und Minister, soweit es sich nicht um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis handelt, |
5. |
für Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden, |
6. |
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden, |
7. |
für Stellen, wenn eine beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein beschäftigter Arbeitnehmer, die oder der aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung im Bereich derselben Dienststelle eingestellt worden ist, in das BeamtenverhäItnis berufen werden soll, |
8. |
für Stellen, wenn eine Auswahl unter allen Beamtinnen und Beamten der Dienststelle vorangegangen ist, die für die beabsichtigte Ernennung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, |
9. |
bei der Einstellung von ehemaligen Anwärterinnen und Anwärtern, die von einem Diensther... |