§§ 1 - 13 Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
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Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§§ 116 bis 119 Landesbeamtengesetz (LBG)), |
2. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 LBG) und |
3. |
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 7 Abs. 5 LBG) sowie diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich besonders geregelt sind. |
(3) Die Besonderen Laufbahnverordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 LBG können über die Anforderungen des Landesbeamtengesetzes und der Allgemeinen Laufbahnverordnung hinausgehende oder, soweit nach dem LBG oder dieser Verordnung bestimmt, abweichende Regelungen treffen, wenn und soweit dies aufgrund besonderer Anforderungen der Laufbahn gerechtfertigt ist.
(4) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
(5) 1Wird mit der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen (§ 18 Satz 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung. Amtszulagen (§ 46 Absatz 2 Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309)) gelten als Bestandteil des Endgrundgehalts (§ 20 Abs. 1 LBG). 2Die Feststellung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 gilt als Prüfung (§ 30 Abs. 4 LBG).
§ 2 Personalentwicklung
1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. 2Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden.
§ 3 Gestaltung der Laufbahnen
(1) 1Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Ämter einer Laufbahn, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zu einem Laufbahnzweig zusammenfassen. 2Laufbahnzweige können insbesondere eingerichtet werden, wenn
1. |
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
a) |
durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder |
b) |
aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder |
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2. |
bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird. |
(2) 1Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, ab dem jeweiligen Einstiegsamt. 2Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist ab Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBG zulässig. 3Die Ämter mit Amtszulagen müssen nicht durchlaufen werden.
(3) Sind für eine Laufbahn über die in § 14 LBG bezeichneten Einstiegsämter hinaus besondere Einstiegsämter nach § 25 Absatz 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein geregelt, brauchen die darunter liegenden Ämter der Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.
(4) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(5) Beim Aufstieg nach §§ 25 und 26 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.
(6) 1Wechselt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste, kann ihr oder ihm ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 frühestens drei Jahre und ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens fünf Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. 2Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
(7) Bei der Übertragung eines Amtes nach § 37 LBG brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.
§ 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung
(1) 1Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn. 2Satz 1 gilt nicht,
1. |
wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
a) |
durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, |
b) |
aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder |
c) |
lediglich einen partiellen Zugang aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG1 nach § 31 Absatz 3 ermöglicht, |
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2. |
bei einer im Rahmen des Aufstiegs nach § 27a erworbenen, auf bestimmte Ämter beschränkten Befähigung. |
(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. |
durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und der sonstigen Voraussetzungen nach § 14 LBG, |