(1) Vor einer Beförderung hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit auf einem mindestens dem höheren Amt zugeordneten Dienstposten nachzuweisen.

 

(2) 1Auf die Erprobungszeit nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes können Zeiten übertragener Tätigkeiten, die mindestens dem höher bewerteten Dienstposten entsprochen haben und in denen die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat, angerechnet werden. 2Die Anrechnung ist auch möglich, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während einer Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 28 Absatz 3 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftliche Assistenzkraft oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

 

(3) Teil einer Behörde nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist jede nach einem Geschäftsverteilungsplan einer Behörde bestehende Organisationseinheit, deren Leiterin oder Leiter Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Sinne des § 3 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ist, die oder der die unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens in der Stellung eines Erstbeurteilers dienstlich zu beurteilen hat.

 

(4) 1Auf die Erprobungszeit nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für Ämter mit leitender Funktion können Zeiten angerechnet werden, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion übertragen worden ist, die nach Art und Bedeutung mindestens dem Amt mit leitender Funktion entspricht, in das die Beförderung erfolgen soll. 2Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 setzt voraus, dass sich die Beamtin oder der Beamte in der leitenden Funktion bewährt hat. 3§ 29 Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(5) 1Kann zum Ende der Erprobungszeit die Eignung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten noch nicht festgestellt werden, kann die Erprobungszeit bis zum Umfang der Fehlzeiten, höchstens jedoch um sechs Monate verlängert werden. 2§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Dauert bei einer Erprobung nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für Ämter mit leitender Funktion eine Erkrankung, ein Urlaub ohne Dienstbezüge oder eine Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2 voraussichtlich länger als sechs Monate, kann die Erprobungszeit abgebrochen werden.

 

(6) Die Dienstpostenübertragung ist rückgängig zu machen, wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann oder die Erprobungszeit abgebrochen wird.

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