(1) 1Die Übertragung von Beförderungsämtern setzt die erforderliche Qualifizierung voraus. 2Maßnahmen der Qualifizierung sind neben der beruflichen Erfahrung insbesondere
1. |
der Wechsel der Dienststelle oder des Aufgabenbereiches innerhalb der Dienststelle oder der befristete Einsatz
b) |
bei der Europäischen Union sowie beim Informationsbüro des Landes in Brüssel oder |
c) |
einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung im Fall eines besonderen Landesinteresses; |
hierbei ist eine Verwendung nach Buchstabe b besonders zu berücksichtigen. |
2. |
die Qualifizierungsfortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), |
3. |
eigene Lehr- oder Fortbildungstätigkeiten, |
4. |
mit einem Bachelor- oder Mastergrad oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, |
5. |
über einen längeren Zeitraum selbstständig wahrgenommene höherwertige Tätigkeiten, |
6. |
die erfolgreiche Teilnahme an einem die Kriterien von § 9 des Beamtenstatusgesetzes beachtenden Auswahlverfahren. 2Diese Eignungsprüfung stellt insbesondere fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die künftigen Aufgaben erforderliche Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz besitzt. 3Dem Auswahlverfahren muss eine Ausschreibung vorausgehen. |
4Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen.
(2) 1Die Einzelheiten der Qualifizierung regeln die obersten Dienstbehörden unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus dieser Verordnung und den weiteren Laufbahnverordnungen sowie den ergänzend dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ergeben, in Personalentwicklungskonzepten. 2Hierbei kann nach Fachrichtungen unterschieden werden. 3Die Befugnis nach Satz 1 kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. 4Die Landesregierung kann für die Landesverwaltung ressortübergreifende Personalentwicklungskonzepte aufstellen.
(3) 1Ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes darf erstmalig nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Führungskräftefortbildung (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5), deren Umfang mindestens 60 Stunden betragen muss, absolviert hat. 2Bei jeder nachfolgenden Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion ist zu prüfen, inwieweit die bereits abgelegte Führungskräftefortbildung für die künftigen Führungsaufgaben noch ausreicht. 3Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Übertragung des neuen Amtes mit leitender Funktion nur nach einer ergänzenden Führungskräftefortbildung zulässig. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte nach § 37 des Landesbeamtengesetzes sowie für Mitglieder des Landesrechnungshofes.