(1) 1Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nur übertragen werden, wenn sie

 

1.

mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen oder

 

2.

eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeleistet haben oder

 

3.

über eine besonders langjährige berufliche Erfahrung verfügen

und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt sind. 2Sie müssen erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.

 

(2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen die Beamtinnen und Beamten zusätzlich mindestens ein Jahr zusammenhängend selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 2§ 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist.

 

(3) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

 

1.

sich in einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren bewährt hat,

 

2.

mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht hat und

 

3.

in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist.

2Die Qualifizierungsfortbildung muss einen Umfang von mindestens 800 Stunden aufweisen. 3Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 2 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. 4Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden. 5Neben der Qualifizierungsfortbildung müssen mindestens ein Jahr und sechs Monate zusammenhängend selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen werden; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 6§ 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 7In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen. 8Abschließend stellt der nach Satz 7 jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. 9Sie ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Leistungsnachweise oder das Kolloquium nach Satz 7 eine Leistung darstellt, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 10Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

 

(4) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

 

1.

sich in einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren bewährt hat,

 

2.

ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erreicht hat und

 

3.

in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt sein muss.

2Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. 3Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. 4Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 3 regelt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift. 5Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 6Die Feststellung der nach den Sätzen 2 und 3 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.

 

(5) 1Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, abweichende Regelungen für die Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 getroffen werden. 2Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung finden. 3Die abweichenden Qualifizierungsmaßnahmen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen. 4Für den Zugang zur Qualifizierung ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht. 5In den abweichenden Regelungen soll bestimmt werden, dass die Beamtin oder der Beamte ein mindeste...

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