(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen zu in Beurteilungsrichtlinien festgelegten Stichtagen regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt werden (Regelbeurteilung).
(2) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:
1. |
Beamtinnen und Beamte während der Probezeit, |
4. |
Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen; bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr, |
5. |
Beamtinnen und Beamte,
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6. |
das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen. |
(3) Dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen) sind zulässig, wenn neben einer Regelbeurteilung Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten benötigt werden.
(4) 1Bevor die dienstliche Beurteilung erstellt wird, hat der Beurteiler mit der Beamtin oder dem Beamten ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. 2Die Beurteilung soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag fertig gestellt werden. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und, sofern sie oder er darauf nicht verzichtet, mit ihr oder ihm zu besprechen (Eröffnung). 3Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
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