(1) 1Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. 2Anstelle der Laufbahnprüfung kann in der Laufbahngruppe 1 am Ende des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt die Feststellung stehen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. 3Abweichend von Satz 1 kann die Laufbahnprüfung auch in Form von Modulen abgelegt werden. 4Wird im Fall von Satz 3 eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(2) 1Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. 2Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.
(3) Eine Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass
1. |
mit dem Bestehen einer Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 2 auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung erworben wird, |
2. |
Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für das nächst niedrige Einstiegsamt derselben Fachrichtung durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann; gehört das nächst niedrige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 an, kann bestimmt werden, dass die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt wird. |
(5) 1In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
gut (2) |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) |
= |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
2Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) |
= |
eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung. |
(6) 1Zur Bildung der Prüfungsnoten sollen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet und der Notenwert wie folgt abgrenzt werden, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen:
von 14 bis 15 Punkten |
sehr gut, |
von 11 bis 13,99 Punkten |
gut, |
von 8 bis 10,99 Punkten |
befriedigend, |
von 5 bis 7,99 Punkten |
ausreichend, |
von 2 bis 4,99 Punkten |
mangelhaft, |
von 0 bis 1,99 Punkten |
ungenügend. |
2Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 gilt für " nicht ausreichend" ein Punktwert von 0 bis 4,99 Punkten.
(7) 1In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass neben der Abschlussnote für den Vorbereitungsdienst zusätzlich auch eine relative Note ausgewiesen wird:
A |
für die besten |
10 Prozent, |
B |
für die nächsten |
25 Prozent, |
C |
für die nächsten |
30 Prozent, |
D |
für die nächsten |
25 Prozent, |
E |
für die verbleibenden |
10 Prozent. |
2Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge zu erfassen. 3Die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, ist anzugeben.
(8) 1Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen vorsehen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen ausgerichtet werden. 2Sie müssen ferner eine laufbahnübergreifende Grundausbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen.
(9) 1Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. 2Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. 3Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. 4Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. 5Abweichende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.