(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

 

1.

Wahlanfechtungen nach § 25,

 

2.

den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,

 

3.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

4.

Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

5.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

6.

die Rechtmäßigkeit eines nicht nur empfehlenden Beschlusses der Einigungsstelle oder die Aufhebung eines nicht nur empfehlenden Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde,

 

7.

das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

 

8.

die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,

 

9.

Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

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