(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
1. |
Wahlanfechtungen nach § 25, |
2. |
den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28, |
3. |
Wahlberechtigung und Wählbarkeit, |
4. |
Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, |
5. |
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, |
6. |
die Rechtmäßigkeit eines nicht nur empfehlenden Beschlusses der Einigungsstelle oder die Aufhebung eines nicht nur empfehlenden Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde, |
7. |
das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen, |
8. |
die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75, |
9. |
Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47. |
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
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