(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

 

1.

Wahlanfechtung nach § 25,

 

2.

den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 28,

 

3.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

 

4.

Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

5.

Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

 

6.

Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

 

7.

die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 75,

 

8.

Streitigkeiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung in den Fällen des § 47.

 

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

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