(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

 

(2) Der Personalrat ist außerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 neu zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um ein Viertel, mindestens aber um 40 Wahlberechtigte gestiegen oder gesunken ist und die Frist bis zum Ablauf der Wahlperiode mindestens sechs Monate beträgt,

 

2.

die Gesamtanzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

4.

nach § 25 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,

 

5.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 28 aufgelöst ist oder

 

6.

in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Falle der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummer 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und sich konstituiert hat.

 

(4) 1Der in den Fällen des Absatz 2 oder des § 32 gewählte Personalrat ist in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

 

(5) 1Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten oder wird nach § 25 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. 2Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahr.

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